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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts

Vom 6. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 28 vom 13.06.2013 S. 1499)



Es verordnen auf Grund

- des § 19a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 42 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 19a durch Artikel 1 Nummer 10 eingefügt und § 42 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist,

- des § 288 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, und

- des § 61 Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798)

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

- und auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162)

das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1
BeschV - Beschäftigungsverordnung - Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 16 Satz 1" durch die Wörter " § 30 Nummer 1 und 2" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate innerhalb von sechs Monaten."

2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte

Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit."

3. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 16 Satz 1" wird durch die Wörter " § 30 Nummer 1 und 2" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate innerhalb von sechs Monaten."

Artikel 3
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12d wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12d  Saisonarbeitskräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten

Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung.

" § 12d Haushaltshilfen

Die Arbeitserlaubnis-EU kann Staatsangehörigen nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung für hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind. Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Beschäftigung kann die Arbeitserlaubnis-EU zum Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden."

2. Nach § 12e werden die folgenden §§ 12f bis 12h eingefügt:

" § 12f Schaustellergehilfen

Für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe kann Staatsangehörigen nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitserlaubnis-EU für bis zu insgesamt neun Monate im Kalenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind.

§ 12g Fertighausmonteure

Die Arbeitserlaubnis-EU kann ohne Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes Personen erteilt werden, die von einem Fertighaushersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für bis zu insgesamt neun Monate im Kalenderjahr in das Inland entsandt werden, um bestellte, von ihrem Arbeitgeber im Ausland hergestellte Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen aufzustellen und zu montieren. Satz 1 gilt auch für die im Zusammenhang mit der Montage notwendigen Installationsarbeiten.

§ 12h Werkverträge

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