Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
CRD IV-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
Vom 28. August 2013
(BGBl. I Nr. 53 vom 03.09.2013 S. 3395)
Siehe Fn.: *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 1a und 1b werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1a Handelsbuch und Anlagebuch
§ 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefungen |
" § 1a Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
§ 1b (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute | " § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören". |
c) Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 6b Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung".
d) Nach der Angabe zu § 7c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 7d Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken".
e) Nach der Angabe zu § 8e wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8f Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen".
f) Die Angaben zu den §§ 10 bis 10c werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen
§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen § 10b (aufgehoben) § 10c Nullgewichtung von Intragruppenforderungen |
" § 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung § 10b (weggefallen) § 10c Kapitalerhaltungspuffer § 10d Antizyklischer Kapitalpuffer § 10e Kapitalpuffer für systemische Risiken § 10f Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute § 10g Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute § 10h Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute § 10i Kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung". |
g) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen | " § 12 (weggefallen)". |
h) Die Angaben zu den §§ 13 bis 13b werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten
§ 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten § 13b Großkredite von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen |
" § 13 Großkredite; Verordnungsermächtigung
§§ 13a und 13b (weggefallen)". |
i) Die Angaben zu den §§ 18a bis 22 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18a Verbriefungen
§ 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen § 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 13b und 14 und des Kreditnehmers § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 § 20a Gedeckte Schuldverschreibungen § 20b Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anrechnungsentlastend § 20c Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 § 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18 § 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite |
" §§ 18a und 18b (weggefallen)
§ 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18 Absatz 1 § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14 §§ 20a bis 20c (weggefallen) § 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18 Absatz 1 § 22 Verordnungsermächtigung für Millionenkredite". |
(Stand: 30.01.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion