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Regelwerk
Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Vom 23. September 2013
(BGBl. I Nr. 58 vom 27.09.2013 S. 3707)



Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 14 Buchstabe f des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" gestrichen.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:

"6. Ausländern, die an einer deutschen Auslandsschule eine internationale Hochschulzugangsberechtigung oder eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium ( § 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen, oder

7. Ausländern, die an einer mit deutschen Mitteln geförderten Schule im Ausland eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium ( § 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen."

2. § 75

§ 75 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit teilt den Ausländerbehörden die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenzgängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes und die Rücknahme einer Zustimmung mit.

wird aufgehoben.

3. Anlage B wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und das Wort "Vietnam" eingefügt.

b) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

"5. Inhaber biometrischer Dienstpässe von Moldau, Ukraine.

6. Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von Gabun, Mongolei."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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