Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 3. März 2015
(BGBl. I Nr. 9 vom 10.03.2015 S. 218, ber. 02.07.2015 S. 1110 15)
Auf Grund des § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des Passgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, sowie § 99 Absatz 1 Nummer 10 und 13a des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:
Artikel 1
Änderung der Passverordnung
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Vordrucke für Kinderreisepässe, die der Anlage 2 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige Reisepässe, die der Anlage 3 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige Dienstpässe, die der Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen und Vordrucke für vorläufige Diplomatenpässe, die der Anlage 7 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden. | "(2) Vordrucke für Reisepässe, vorläufige Reisepässe, Kinderreisepässe, Dienstpässe, vorläufige Dienstpässe, Diplomatenpässe und vorläufige Diplomatenpässe der in den Anlagen 1 bis 7 in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden." |
2. In dem in der Anlage 1 enthaltenen Passmuster wird Vorsatz und Passkartenrückseite, Passbuchinnenseite 2 und 3, Passbuchinnenseite 4 und 5 sowie Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz durch das im Anhang 1 zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Reisepass (32 Seiten) ersetzt.
3. In dem in der Anlage 1a enthaltenen Passmuster wird Vorsatz und Passkartenrückseite, Passbuchinnenseite 2 und 3, Passbuchinnenseite 4 und 5 sowie Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz durch das im Anhang 2 zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Reisepass (48 Seiten) ersetzt.
4. In dem in der Anlage 2 enthaltenen Passmuster wird Passbuchinnenseite 6 und 7 durch das im Anhang 3 zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Kinderreisepass ersetzt.
5. In dem in der Anlage 3 enthaltenen Passmuster wird Passbuchinnenseite 6 und 7 durch das im Anhang 4 zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Vorläufiger Reisepass ersetzt.
6. In dem in der Anlage 4 enthaltenen Passmuster wird Vorsatz und Passkartenrückseite, Passbuchinnenseite 2 und 3, Passbuchinnenseite 4 und 5 sowie Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz durch das im Anhang 5 zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Dienstpass (48 Seiten) ersetzt.
7. In dem in der Anlage 5 enthaltenen Passmuster wird Vorsatz und Passkartenrückseite, Passbuchinnenseite 2 und 3, Passbuchinnenseite 4 und 5 sowie Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz durch das im Anhang 6 zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Diplomatenpass (48 Seiten) ersetzt.
8. In dem in der Anlage 6 enthaltenen Passmuster wird Passbuchinnenseite 6 und 7 durch das im Anhang 7 zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Vorläufiger Dienstpass ersetzt.
9. In dem in der Anlage 7 enthaltenen Passmuster wird Passbuchinnenseite 6 und 7 durch das im Anhang 8 zu dieser Verordnung enthaltene Passmuster: Vorläufiger Diplomatenpass ersetzt.
Artikel 2 15
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2014 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 80 wie folgt gefasst:
"Übergangsvorschrift für die Verwendung von Vordrucken".
2. 15 berichtigt
Nach § 79 wird folgender § 80 eingefügt:
" § 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken
Vordrucke für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose nach den Anlagen D4c, D7a und D8a in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden. In der Anlage D werden die Innenseiten 4 und 5 der Anlagen D4c, D7a und D8a durch die folgenden Seiten 4 und 5 ersetzt."
" § 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken
Vordrucke für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose nach den Anlagen D4c, D7a und D8a in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden.
(Stand: 02.10.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion