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Änderungstext
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I Nr. 40 vom 23.10.2015 S. 1722)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
AsylVfG - Asylverfahrensgesetz | "AsylG - Asylgesetz". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Handlungsfähigkeit".
b) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:
" § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung".
c) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender".
d) Nach der Angabe zu § 83b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten".
e) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
" § 90 Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung der Heilkunde".
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Asylverfahrensakten des Bundesamtes sind spätestens zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie in den Datenverarbeitungssystemen des Bundesamtes zu löschen. Die Fristen zur Vernichtung und Löschung aufgrund anderer Vorschriften bleiben davon unberührt."
4. Nach § 8 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen der Bundesagentur für Arbeit übermittelt und von dieser verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist."
5. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "das 18. Lebensjahr vollendet hat" durch die Wörter "volljährig ist" ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort "alle" das Wort "volljährigen" eingefügt und werden die Wörter "die das 16. Lebensjahr vollendet haben und" gestrichen.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Minderjähriger" gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter"auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat" durch die Wörter "ein volljähriger Ausländer" ersetzt und werden die Wörter "im Falle seiner Volljährigkeit" gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Kindes unter 16 Jahren" durch die Wörter "minderjährigen Kindes" ersetzt.
7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat" durch die Wörter "minderjährig ist" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle."
8. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte. | "(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "lediges, unter 16 Jahre altes" durch die Wörter "minderjähriges lediges" ersetzt.
9. § 29a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29a Sicherer Herkunftsstaat | " § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung". |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen."
10. Dem § 34a Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt."
(Stand: 03.05.2022)
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