Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen
Vom 3. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 49 vom 09.12.2015 S. 2161)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes
In Artikel 13 Absatz 2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird die Angabe "10. Januar 2016" durch die Angabe "10. Januar 2021 " ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
In § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, werden die Wörter "in der Regel höchstens einen Tag" durch die Wörter "höchstens vier Wochen" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Grundbuchordnung
(gültig ab 01.03.2016)
In § 12 Absatz 4 Satz 2 und § 133 Absatz 5 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern "strafrechtlicher Ermittlungen" die Wörter "oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Grundbuchverfügung
(gültig ab 01.03.2016)
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 155 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 46a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Die Grundbucheinsicht durch eine Verfassungsschutzbehörde, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst ist im Rahmen einer Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 nicht mitzuteilen, wenn die Behörde erklärt hat, dass die Bekanntgabe der Einsicht ihre Aufgabenwahrnehmung gefährden würde. Die Auskunftssperre endet, wenn die Behörde mitteilt, dass die Aufgabengefährdung entfallen ist, spätestens zwei Jahre nach Zugang der Erklärung nach Satz 1. Sie verlängert sich um weitere zwei Jahre, wenn die Behörde erklärt, dass die Aufgabengefährdung fortbesteht; mehrmalige Fristverlängerung ist zulässig. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "Absatz 3 Satz 1 " die Wörter "und Absatz 3a Satz 1 " eingefügt.
2. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Für die Mitteilung des Abrufs durch eine Verfassungsschutzbehörde, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst im Rahmen einer Auskunft nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 46a Absatz 3a entsprechend."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "Absatz 2 Satz 3" die Wörter "und Absatz 2a Satz 1 " eingefügt.
Artikel 5
Evaluierung
Die Anwendung der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 3142), das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) und dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist von der Bundesregierung vor dem 10. Januar 2021 unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverständiger zu evaluieren. Bei der Untersuchung sind auch die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen verbundenen Grundrechtseingriffe einzubeziehen und in Beziehung zu setzen zu der anhand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Zweck der Terrorismusbekämpfung. Die Sachverständigenauswahl muss dem Maßstab der Evaluierung gemäß Satz 2 Rechnung tragen. Die Bestellung des oder der wissenschaftlichen Sachverständigen hat im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu erfolgen.
Artikel 6
Einschränkung eines Grundrechts
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 1 eingeschränkt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am 1. März 2016 in Kraft.
ID 151725
ENDE |
(Stand: 30.09.2019)
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