Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 55 vom 30.12.2015 S. 2531)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
FKAustG - Finanzkonten Informationsaustauschgesetz
Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 Absatz 4 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) veranlassten Auszahlungen von Altersvorsorgezulagen (§ 83 des Einkommensteuergesetzes) werden jeweils von den Ländern und Gemeinden, in denen der Gläubiger der Steuervergütung seinen Wohnsitz hat, nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften mitgetragen. "Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) veranlassten Auszahlungen von Altersvorsorgezulagen (§ 83 des Einkommensteuergesetzes) werden nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften von den Ländern und Gemeinden mitgetragen, in denen der Gläubiger der Steuervergütung seinen inländischen Wohnsitz hat; bei Gläubigern mit ausländischem Wohnsitz wird der letzte bekannte inländische Wohnsitz zugrunde gelegt. Die sich aus Satz 1 ergebenden Finanzierungsanteile gelten auch, wenn der Wohnsitz nicht nach Satz 1 zugeordnet werden kann."

Artikel 3
Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Nach § 5 Absatz 1 Nummer 5a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgende Nummer 5b eingefügt:

"5b. die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen und Auswertungen im Rahmen der nach § 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen auszutauschenden Informationen und die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 28 des vorgenannten Gesetzes;".

Artikel 4
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die Informationen über Finanzkonten gemäß § 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist abweichend von § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung keine Anhörung erforderlich. "(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist abweichend von § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung keine Anhörung erforderlich."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:

"Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September 2017 vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015 bestehende Konten und nach dem 31. Dezember 2015 neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden."

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 2 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3405), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei der Zuordnung nach Ländern ist bei Gläubigern der Steuervergütung mit inländischem Wohnsitz auf den Wohnsitz abzustellen; bei Gläubigern mit ausländischem Wohnsitz wird der letzte bekannte inländische Wohnsitz zugrunde gelegt. Die sich aus Satz 3 ergebenden Finanzierungsanteile gelten auch, wenn der Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung nicht nach Satz 3 zugeordnet werden kann."

Artikel 6
Änderung des Zerlegungsgesetzes

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.09.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion