Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen
Vom 1. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 57 vom 06.12.2016 S. 2755)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu. | "Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu, zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016, 1.500 Millionen Euro im Jahr 2017, 2.760 Millionen Euro im Jahr 2018 und 2.400 Millionen Euro ab dem Jahr 2019; dieser Betrag ist zur Kompensation einer Minderung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Folgejahr dieser Minderung ausschließlich zu Lasten des Bundes anzupassen." |
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
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"Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
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2. In § 11 Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe "ab 2014" durch die Angabe "2014 bis 2016" und nach der Angabe "136.752 000 Euro" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz eingefügt:
"für die Jahre ab 2017:
Brandenburg 95.760 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 64.512 000 Euro,
Sachsen 160.776 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 94.248 000 Euro,
Thüringen 88.704 000 Euro."
Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Absatz 5 bis 8" durch die Wörter "Absatz 5 bis 11 " ersetzt.
2. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5 bis 7a werden durch die folgenden Absätze 5 bis 10 ersetzt:
alt | neu |
(Stand: 30.09.2019)
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