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Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
Vom 13. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 47 vom 19.07.2017 S. 2350)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Wörter "individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen."
cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Wörter "individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. | "Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung." |
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen."
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "260" durch die Angabe "200" ersetzt.
bb) In Nummer 2a wird die Angabe "260" durch die Angabe "200" ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Aufnahmevereinbarungen" die Wörter "oder einem entsprechenden Vertrag" eingefügt und wird die Angabe "200" durch die Angabe "220" ersetzt.
dd) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro,
7. für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr, |
"6. für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7. für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr," |
ee) In Nummer 8 wird die Angabe "60" durch die Angabe "70" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ff) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro."
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Amtshandlung" durch die Wörter "individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gebührenzuschläge können auch für die Amtshandlungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende Amtshandlungen höhere als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren erhebt. | "Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt." |
cc) In Satz 5 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" und das Wort "Amtshandlungen" durch die Wörter "individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Amtshandlung" durch die Wörter "individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
(Stand: 16.06.2018)
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