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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration

Vom 1. August 2017
(BGBl. I Nr. 55 vom 04.08.2017 S. 3066)



Es verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (BGBl. I S. 2650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 38c wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden " § 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden".

b) Die Angabe zu § 38f wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung " § 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages".

c) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis und die Blaue Karte EU " § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte".

2. In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 30 Nummer 1" durch die Wörter " § 15a und § 30 Nummer 1 " ersetzt.

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort "Aufenthaltserlaubnis," die Wörter "die nicht der Saisonbeschäftigung diente," und nach den Wörtern "Blauen Karte EU," die Wörter "einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte," eingefügt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe " § 16 Abs. 1 oder 1a" durch die Wörter " § 16 Absatz 1, 6 oder Absatz 7" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach der Angabe "19a" ein Komma und die Angabe "19b, 19d" eingefügt.

4. § 34 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird nach der Angabe " § 16 Absatz 1 " die Angabe "und 6" eingefügt.

b) In Nummer 6 wird nach der Angabe " § 16 Absatz 1 " die Angabe "und 6" eingefügt.

c) In Nummer 7 wird nach der Angabe " § 16 Absatz 1 " die Angabe "und 6" eingefügt.

5. § 38a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufnahmevereinbarungen" die Wörter "oder von entsprechenden Verträgen" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Aufnahmevereinbarungen" die Wörter "oder entsprechende Verträge" eingefügt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten weder für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen noch für andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Diese Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten als anerkannte Forschungseinrichtungen."

6. § 38c wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden " § 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden".

b) In Satz 1 wird das Wort "anerkannte" gestrichen.

7. § 38f wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung " § 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Aufnahmevereinbarung" die Wörter "oder ein entsprechender Vertrag" eingefügt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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