Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
Vom 28. September 2017
(BGBl. I Nr. 66 vom 06.10.2017 S. 3521)
Erläuterung /Begründung siehe BR DR
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 34 Nummer 2 bis 6 Buchstabe a und b und Nummer 7 des Personalausweisgesetzes, dessen Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:
Artikel 1
Änderung der Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Anhang 4 und 5 durch die folgende Angabe ersetzt:
"Anhang 4
Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Erfassung" ein Komma und das Wort "Echtheitsbewertung" eingefügt.
bb) In Buchstabe b werden nach den Wörtern "sämtlicher Ausweisantragsdaten" die Wörter "und die in § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten" eingefügt.
cc) In Buchstabe c werden nach den Wörtern "den elektronischen Identitätsnachweis" die Wörter "und das Vor-Ort-Auslesen" eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese sind in Anhang 4 aufgeführt und gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung. | "Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger veröffentlicht; die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Zertifizierung" die Wörter "von Systemkomponenten" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung. | "(2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, sowie die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231), die durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." |
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4
4. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises mit Datum und Uhrzeit der Ausschaltung sowie die Personalausweisbehörde, die den elektronischen Identitätsnachweis ausgeschaltet hat;
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.
5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Datenübermittlung umfasst auch
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"Die Datenübermittlung umfasst auch
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b) In Satz 5 wird das Wort "fortgeschritten" gestrichen.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "eingegeben" durch die Wörter "an das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium übermittelt" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Personalausweis ist so herzustellen, dass personenbezogene Daten ausschließlich ausgelesen werden können durch
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"(2) Der Personalausweis ist so herzustellen, dass personenbezogene Daten ausschließlich ausgelesen werden können durch
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(Stand: 25.08.2021)
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