Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung

Vom 28. September 2017
(BGBl. I Nr. 66 vom 06.10.2017 S. 3521)



Erläuterung /Begründung siehe BR DR

Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 34 Nummer 2 bis 6 Buchstabe a und b und Nummer 7 des Personalausweisgesetzes, dessen Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:

Artikel 1
Änderung der Personalausweisverordnung

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Anhang 4 und 5 durch die folgende Angabe ersetzt:

"Anhang 4
Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Erfassung" ein Komma und das Wort "Echtheitsbewertung" eingefügt.

bb) In Buchstabe b werden nach den Wörtern "sämtlicher Ausweisantragsdaten" die Wörter "und die in § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten" eingefügt.

cc) In Buchstabe c werden nach den Wörtern "den elektronischen Identitätsnachweis" die Wörter "und das Vor-Ort-Auslesen" eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Diese sind in Anhang 4 aufgeführt und gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung. "Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger veröffentlicht; die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Zertifizierung" die Wörter "von Systemkomponenten" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung. "(2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, sowie die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231), die durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4

4. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises mit Datum und Uhrzeit der Ausschaltung sowie die Personalausweisbehörde, die den elektronischen Identitätsnachweis ausgeschaltet hat;

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.

5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Datenübermittlung umfasst auch
  1. die Qualitätswerte zu den Fingerabdrücken, soweit diese abgenommen wurden,
  2. die Qualitätswerte zu den Lichtbildern,
  3. die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware,
  4. die Sollwerte der Qualitätssicherungssoftware,
  5. die technischen Eigenschaften der gespeicherten biometrischen Daten gemäß ISO-Standard 19794,
  6. die Behördenkennzahl sowie
  7. den Zeitstempel des Ausweisantrages.
"Die Datenübermittlung umfasst auch
  1. die technischen Eigenschaften der gespeicherten Daten,
  2. die Behördenkennzahl sowie
  3. anonymisierte Protokolldaten zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke."

b) In Satz 5 wird das Wort "fortgeschritten" gestrichen.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "eingegeben" durch die Wörter "an das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium übermittelt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Personalausweis ist so herzustellen, dass personenbezogene Daten ausschließlich ausgelesen werden können durch
  1. Behörden, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind und ein hoheitliches Berechtigungszertifikat nutzen, oder
  2. berechtigte Diensteanbieter, die ein Berechtigungszertifikat nutzen, nach Eingabe der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber.
"(2) Der Personalausweis ist so herzustellen, dass personenbezogene Daten ausschließlich ausgelesen werden können durch
  1. Behörden, die ein hoheitliches Berechtigungszertifikat nutzen,

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