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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung
Vom 17. Oktober 2018
(BGBl. I Nr. 35 vom 22.10.2018 S. 1701)
Auf Grund des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung
Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2016 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen."
2. In § 12 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "10,30" durch die Angabe "10,40" ersetzt.
3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1) Teil A
Teil B
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(Stand: 30.09.2019)
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