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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung

Vom 15. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 47 vom 22.10.2020 S. 2199)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Es verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Grund

Artikel 1
Änderung der Passverordnung

§ 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist,

3. Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal;

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Personalausweisverordnung

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
PAuswV - Personalausweisverordnung
Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
"PAuswV - Personalausweisverordnung
Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 10
eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums".

b) Nach der Angabe zu Kapitel 10 wird folgende Angabe eingefügt:

"Kapitel 11 Schlussvorschriften".

c) Nach der Angabe zu Anhang 3 wird folgende Angabe eingefügt:

"Anhang 3a Muster der eID-Karte".

3. § 5 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen:
  1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sind zehn Jahre nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu löschen.
  2. Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung von elektronischen Identitätsnachweisen nachgewiesen werden kann. Sie werden zehn Jahre nach ihrer Speicherung gelöscht.
  3. Ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der Sperrliste entfernt zehn Jahre, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat.

(4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. Die Sperrsummen in dieser Liste sind zehn Jahre nach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt.

"(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen:
  1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sind spätestens zehn Jahre und drei Monate nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu löschen;
  2. Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung von elektronischen Identitätsnachweisen nachgewiesen werden kann; solche Aktualisierungen der Sperrliste werden spätestens zehn Jahre und drei Monate nach ihrer Speicherung gelöscht;
  3. ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der Sperrliste entfernt spätestens zehn Jahre und drei Monate, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat.

(4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. Die Sperrsummen in dieser Liste sind spätestens zehn Jahre und drei Monate nach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt."

4.

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