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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
Vom 15. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 47 vom 22.10.2020 S. 2199)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Es verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Grund
Artikel 1
Änderung der Passverordnung
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist,
3. Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal;
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
PAuswV - Personalausweisverordnung Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis |
"PAuswV - Personalausweisverordnung Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst:
"Kapitel 10
eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums".
b) Nach der Angabe zu Kapitel 10 wird folgende Angabe eingefügt:
"Kapitel 11 Schlussvorschriften".
c) Nach der Angabe zu Anhang 3 wird folgende Angabe eingefügt:
"Anhang 3a Muster der eID-Karte".
3. § 5 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
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(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen:
(4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. Die Sperrsummen in dieser Liste sind zehn Jahre nach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt. |
"(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen:
(4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. Die Sperrsummen in dieser Liste sind spätestens zehn Jahre und drei Monate nach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt." |
(Stand: 27.01.2021)
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