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Änderungstext
18. AufenthVÄndV - Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 26. November 2020
(BGBl. I Nr. 57 vom 03.12.2020 S. 2606)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
" § 80 Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster".
b) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 80a Übergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union".
2. § 28 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese wie folgt ausgestellt:
|
"Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes diese Aufenthaltserlaubnis auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt." |
Für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die Staatsangehörigen der Schweiz auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 ausgestellt wird, ermäßigt sich die Gebühr auf 8 Euro.
wird gestrichen.
4. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 13
13. für die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 3 Satz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und die Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen, das in Anlage D15 abgedruckte Muster,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden die Nummern 13 und 14.
c) In der neuen Nummer 13 werden die Wörter "und die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU" gestrichen.
d) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe "Anlage D16" durch die Angabe "Anlage D15" ersetzt.
e) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe "Anlage D17" durch die Angabe "Anlage D16" ersetzt.
5. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Daueraufenthaltskarten," die Wörter "Aufenthaltsdokumente-GB und Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB," eingefügt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Sofern die Ausländerbehörde auf Antrag des Inhabers feststellt, dass er ein Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 15 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.01.2020 S. 7) besitzt, wird dieses Recht auf Daueraufenthalt dadurch bescheinigt, dass die Ausländerbehörde das Wort "Daueraufenthalt" in der zweiten Zeile des Anmerkungsfeldes 1 auf der Rückseite des Aufenthaltsdokuments-GB einträgt."
6. § 80 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 80 Übergangsregelung für die Verwendung von Mustern |
(Stand: 07.12.2020)
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