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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder
Vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 59 vom 09.12.2020 S. 2657)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "minus 11.481 407.683 Euro" durch die Wörter "minus 12.181 407.683 Euro" und die Angabe "7.806 407.683 Euro" durch die Angabe "8.506 407.683 Euro" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "minus 20.380 856.907 Euro" durch die Wörter "minus 20.533 717.472 Euro" und die Angabe "15.706 074.350 Euro" durch die Angabe "15.858 934.915 Euro" ersetzt.
3. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2023, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr. |
"(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
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Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Zukunftsinvestitionsgesetz vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, außer Kraft.
ID: 202367
ENDE |
(Stand: 09.12.2020)
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