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Änderungstext
Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen in der Allgemeinen Gebührenverordnung und der Besonderen Gebührenverordnung BMI
Vom 11. Februar 2021
(BGBl. I Nr.6 vom 17.02.2021 S. 204)
Auf Grund des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung
Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "10,40" durch die Angabe "11,20" ersetzt.
2. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Alt:
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)
Teil A
Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)
Kostenblock | Stundensatz in Euro |
|
Abschnitt 1 Personaleinzel- und Sacheinzelkosten |
||
1. mit Gemeinkostenzuschlag | ||
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,89 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. |
Verwaltungsbeschäftigte | |
einfacher Dienst | 47,75 | |
mittlerer Dienst | 55,30 | |
gehobener Dienst | 68,66 | |
höherer Dienst | 86,01 | |
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. |
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte | |
einfacher Dienst | 49,66 | |
mittlerer Dienst | 57,79 | |
gehobener Dienst | 69,44 | |
höherer Dienst | 89,80 | |
2. ohne Gemeinkostenzuschlag | ||
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. |
Verwaltungsbeschäftigte | |
einfacher Dienst | 37,28 | |
mittlerer Dienst | 43,17 | |
gehobener Dienst | 53,60 | |
höherer Dienst | 67,14 | |
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. |
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte | |
einfacher Dienst | 38,77 | |
mittlerer Dienst | 45,12 | |
gehobener Dienst | 54,21 | |
höherer Dienst | 70,10 | |
Abschnitt 2 Personaleinzelkosten |
||
1. mit Gemeinkostenzuschlag | ||
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte | |
einfacher Dienst | 35,95 | |
mittlerer Dienst | 43,50 | |
gehobener Dienst | 56,86 | |
höherer Dienst | 74,21 | |
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte | |
einfacher Dienst | 38,16 | |
mittlerer Dienst | 46,29 | |
gehobener Dienst | 57,93 | |
höherer Dienst | 78,29 | |
2. ohne Gemeinkostenzuschlag | ||
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte | |
einfacher Dienst | 28,07 | |
mittlerer Dienst | 33,96 | |
gehobener Dienst | 44,39 | |
höherer Dienst | 57,93 |
(Stand: 18.02.2021)
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