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Änderungstext
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur
Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
Vom 20. August 2021
(BGBl. I Nr. 56 vom 24.08.2021 S. 3682)
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verordnet
jeweils im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, sowie
Artikel 1
PPDAV - Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern
Artikel 2
Änderung der Passverordnung
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu Anlage 1a werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Anlage 1b
Anlage 1c
Anlage 1d".
b) Folgende Angabe wird angefügt:
"Anlage 11".
2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Muster für den Reisepass
Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. § 2 Muster für den Kinderreisepass Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. § 3 Muster für den vorläufigen Reisepass Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. |
" § 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
(1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. (2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden. (3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen. (4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden. § 2 Muster des Kinderreisepasses; Änderung von Daten (1) Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden. § 3 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten (1) Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden." |
3. Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Muster für den amtlichen Pass | " § 4 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten". |
(Stand: 22.06.2022)
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