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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
Vom 22. September 2021
(BGBl. I Nr. 68 vom 28.09.2021 S. 4363)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umweltstatistikgesetzes
Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (§ 5a),".
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10.
b) Im Absatz 2 werden nach dem Wort "Fassung" ein Komma und die Wörter "soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Entsorgungsträgern und Dritten, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind, die Erhebungsmerkmale Einsammeln und Verbleib von Abfällen nach Art, Menge und Herkunft. Die Erhebungsmerkmale sind in der regionalen Gliederung nach Kreisen und kreisfreien Städten anzugeben. | "(2) Die Erhebung erfasst jährlich bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Entsorgungsträgern sowie bei Dritten, soweit ihnen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragt worden sind,
|
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen als Verpflichtete nach dem Verpackungsgesetz, als beauftragte Dritte oder als Systeme im Sinne des § 3 Absatz 16 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen oder abholen sowie bei Unternehmen, die Transport- und Umverpackungen einsammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Verpackungen, gegliedert nach Ländern. | "(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die Abfälle aus Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes einsammeln oder entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib dieser Abfälle aus Verpackungen." |
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a Erhebung des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse
(1) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei der Zentralen Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes folgende Erhebungsmerkmale:
Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei denjenigen, die eine gemeinschaftliche Nutzung von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende Erhebungsmerkmale:
jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes und sonstigen Mehrwegverpackungen, soweit ihnen diese Daten vorliegen.
(Stand: 15.05.2023)
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