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Änderungstext
Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag -
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 29. März 2022
(GV.NRW. Nr. 19 vom 21.04.2022 S. 425)
Bekanntmachung siehe =>
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Medienstaatsvertrages
Gültig ab siehe =>
Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Barrierefreiheit | " § 21 (aufgehoben)". |
b) Nach der Angabe zu § 99 werden folgende Angaben eingefügt:
"5. Unterabschnitt
Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen
§ 99a Barrierefreiheitsanforderungen, grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen
§ 99b Konformitätsvermutung, Mitteilungspflichten
§ 99c Informationspflichten
§ 99d Verbraucherschutz
§ 99e Satzungen und Richtlinien, Berichtspflichten".
c) Die Angabe zum VI. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
VI. Abschnitt Übertragungskapazitäten, Weiterverbreitung |
"VI. Abschnitt Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung". |
d) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 103 Weiterverbreitung | " § 103 Freie Verbreitung". |
e) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 111a Berichtspflichten".
f) Nach der Angabe zu § 121 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 121a Übergangsbestimmung für Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort "sendungsbezogener" durch das Wort "programmbezogener" ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird das Wort "sendungsbezogenen" durch das Wort "programmbezogenen" ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "gilt dieser Staatsvertrag" durch das Wort "gelten" ersetzt und nach dem Wort "Benutzeroberflächen" die Wörter "die besonderen Bestimmungen des 2. und 3. Unterabschnitts des V. Abschnitts" eingefügt.
c) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Liste und alle Aktualisierungen dieser Liste werden der Europäischen Kommission mitsamt der Liste der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter übermittelt. | "Sie übermitteln die Liste an die nach § 111a zuständigen Behörden." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Angabe " § 3 Nr. 24" durch die Angabe " § 3 Nr. 61" ersetzt, die Wörter "über Telekommunikationsnetze" gestrichen und die Angabe " § 3 Nr. 25" durch die Angabe " § 3 Nr. 63" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 15 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "die textlich, bildlich oder akustisch vermittelte" durch die Wörter "ein Telemedium, das eine textliche, bildliche oder akustische" ersetzt und nach dem Wort "Medienplattformen" das Wort "vermittelt" eingefügt.
bb) In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 30 und 31 werden angefügt:
"30. ein barrierefreies Angebot ein Angebot, das für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, bei Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel, nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne besondere Erschwernis und möglichst ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist,
31. ein Dienst, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht, ein Telemedium, das genutzt wird, um Fernsehprogramme und fernsehähnliche Telemedien sowie alle bereitgestellten Funktionen, die auf die Umsetzung von Maßnahmen zurückgehen, die getroffen werden, um diese Angebote nach den §§ 7 und 76 zugänglich zu machen, zu ermitteln, auszuwählen, Informationen darüber zu erhalten und diese Angebote anzusehen; einschließlich elektronischer Programmführer."
(Stand: 10.07.2024)
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