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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 20. April 2022
(BGBl. I Nr. 14 vom 29.04.2022 S. 683)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 des Bundesmeldegesetzes, von denen Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) und Nummer 6 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) eingefügt sowie Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

Artikel 1
BMeldDigiV - Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter " § 23 Absatz 3 und 4" durch die Wörter " § 23 Absatz 2 und 3" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "An der Küppe 2, 53225" durch die Wörter "Bernkasteler Straße 8, 53175" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 23 Absatz 3 und 4" durch die Wörter " § 23 Absatz 2 und 3" ersetzt.

bb) In Nummer 18 wird nach der Angabe "1712" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 19 wird angefügt:

"19. für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist 2301, 2302."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe "7" durch die Angabe "4, 7" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung werden die Wörter "sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative" gestrichen.

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung
  1. von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern (und an das Bundesverwaltungsamt, an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister) sowie
  2. des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative.
"(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister."

3. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "An der Küppe 2, 53225" durch die Wörter "Bernkasteler Straße 8, 53175" ersetzt.

4. § 10 Absatz 3

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zur stichprobenartigen Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative folgende Daten abrufen:
Blattnummer des

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