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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Vom 30. August 2023
(BGBl. I Nr. 233 vom 31.08.2023 EU; 21.02.2024 Nr. 54 24)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "eine Blaue Karte EU oder" gestrichen.

2. § 24a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden, wenn sie
  1. die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und
  2. die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nach der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.09.2003 S. 4), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 02.05.2018 S. 29) geändert worden ist, und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006 S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/933 (ABl. L 165 vom 02.07.2018 S. 35) geändert worden ist,

besitzen, die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind. Die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Satz 2 gilt nicht, wenn zuvor eine Zustimmung nach Absatz 2 für eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erteilt wurde.

"(1) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. der Arbeitsvertrag zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der nach Absatz 1 erforderlichen Fahrerlaubnis und Qualifikationen verpflichtet, "1. der Arbeitsvertrag die Ausländerin oder den Ausländer zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der Voraussetzungen verpflichtet, die für die Berufsausübung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen erforderlich sind,"

bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ", dass die" die Wörter "nach Nummer 1 erforderliche" eingefügt.

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