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Regelwerk

Änderungstext

DÜV-AnpassG - Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht

Vom 8. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 152 vom 15.05.2024)


In Bearbeitung

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des AZR-Gesetzes

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz " § 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Vollzugseinrichtungen, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz".

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
b) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15a Automatisierte Datenübermittlung an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge " § 15a Automatisierte Datenübermittlung".

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
c) Die Angabe zu § 18d wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18d Datenübermittlung an die Jugendämter " § 18d Datenübermittlung an die Jugendämter, die Unterhaltsvorschussstellen und die Elterngeldstellen".

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
d) Die Angabe zu § 18f wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit " § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit und die Familienkassen".

e) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe zu § 26a eingefügt:

" § 26a Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG ".

(Gültig ab 01.05.2024 siehe=>)
f) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 34 Auskunft an die betroffene Person " § 34 Auskunft an die betroffene Person; Datenschutzcockpit".

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2026 siehe=>)
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ausländern" die Wörter "und von natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben," eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
b) In Satz 2 werden die Wörter "ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften" durch die Wörter "ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, "2. die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben oder denen eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist,"

bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "getroffen worden sind" ein Komma und die Wörter "gegen die Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt sind" eingefügt.

(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

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(Stand: 23.05.2024)

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