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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 19. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 206 vom 21.06.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
(SBGG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Passgesetzes

(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Ist dort das Geschlecht nicht mit weiblich oder männlich angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit "X" bezeichnet. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 ist einem Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurden, auf Antrag ein Pass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen. Passbewerbern, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b des Personenstandsgesetzes geändert wurde, kann auf Antrag abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch ein Pass mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. "Ist dort das Geschlecht nicht mit "weiblich" oder "männlich" angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit "X" bezeichnet. Auf Antrag ist in den Fällen des Satzes 4 ein Pass mit der Angabe "männlich" oder "weiblich" auszustellen, wenn durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Die Nachweispflicht gilt nicht, wenn der Passbewerber
  1. über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügt und das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann und
  2. das Vorliegen der Voraussetzungen von Nummer 1 an Eides statt versichert.

Das nach Satz 5 einzutragende Geschlecht richtet sich nach der letzten Angabe des Geschlechts im Melderegister, welches auf "männlich" oder "weiblich" lautete. Bestand eine solche Angabe zu keinem Zeitpunkt, so kann der Passbewerber einmalig das im Pass einzutragende Geschlecht wählen; bis zur Eintragung eines Geschlechts im Melderegister im Sinne von Satz 7 bleibt das gewählte Geschlecht für die Ausstellung künftiger Pässe maßgeblich."

2. § 6 Absatz 2a

(2a) Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Absatz 1 Satz 4 die Eintragung des von seinem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts, hat er den Beschluss des Gerichts über die Vornamensänderung nach § 1 des Transsexuellengesetzes vorzulegen. Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Absatz 1 Satz 6 die Eintragung eines von seinem Personenstandseintrag abweichenden Geschlechts, hat er die von dem Standesbeamten beurkundete Erklärung nach § 45b des Personenstandsgesetzes vorzulegen. Eintragungen des Geschlechts im Pass, die nach den Sätzen 1 und 2 von Eintragungen im Personenstandsregister abweichen, kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Bundesmeldegesetzes

(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

In § 51 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird nach der Angabe " § 63" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Personenstandsgesetzes

(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:

" § 45b Erklärungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag".

b) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

" § 78 Übergangsregelung".

2. In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "auf Grund des Transsexuellengesetzes" durch die Wörter "nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag" ersetzt.

3. § 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter "oder die Änderung des Geschlechts" durch die Wörter "des einzutragenden Geschlechts oder die Änderung des Geschlechtseintrags" ersetzt.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils nach der Geburt des Kindes,".

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

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(Stand: 26.06.2024)

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