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Regelwerk

Änderungstext

OZGÄndG - OZG-Änderungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung

Vom 19. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 245 vom 23.07.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Onlinezugangsgesetzes

Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:

alt neu
§ 1 Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen

(1) Bund und Länder sind verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.

(2) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen.

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Verwaltungsleistungen der öffentlichen Stellen

  1. des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. der Länder, einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.

§ 1a Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen

(1) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Davon abweichend sollen Verwaltungsleistungen, die der Ausführung von Bundesgesetzen dienen und ausschließlich Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 2 betreffen, spätestens mit Ablauf des fünften auf die Verkündung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres ausschließlich elektronisch angeboten werden. Von dem ausschließlich elektronischen Angebot einer Verwaltungsleistung nach Satz 2 kann bei berechtigtem Interesse des Nutzers abgewichen werden. Erfolgt ein ausschließlich elektronisches Angebot bereits vor Ablauf des Zeitraums nach Satz 2, so ist darüber an geeigneter Stelle mit angemessenem Vorlauf elektronisch zu informieren.

(2) Nach Ablauf des vierten auf die Verkündung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres haben Nutzer einen Anspruch auf einen elektronischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen des Bundes. Schadensersatzansprüche und Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

(3) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen, sodass Nutzer über alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen medienbruch- und barrierefreien Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger erhalten. Die Länder sind verpflichtet, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anbindung der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts an den Portalverbund sicherzustellen.

(4) Der Bund stellt im Verwaltungsportal des Bundes für die Suche nach elektronischen Verwaltungsleistungen im Portalverbund einen Suchdienst bereit. Auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat können Länder diesen Suchdienst auch für ihre Verwaltungsportale mitnutzen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "eines Landes oder des Bundes" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird vor dem Wort "Verwaltungsleistungen" das Wort "Elektronische" eingefügt.

c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(4) "Nutzer" im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. natürliche Personen,
  2. juristische Personen,
  3. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, und
  4. Behörden.

(5) Ein "Nutzerkonto" ist eine zentrale Identifizierungs- und Authentifizierungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt. Ein Nutzerkonto kann als Bürger- oder Organisationskonto angeboten werden. Ein "Bürgerkonto" ist ein Nutzerkonto, das natürlichen Personen zur Verfügung steht. Ein "Organisationskonto" ist ein Nutzerkonto, das juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, oder Behörden zur Verfügung steht. Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig.

"(4) "Nutzer" im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. natürliche Personen,

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(Stand: 29.07.2024)

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