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Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
Vom 25. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 332 vom 30.10.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
In § 8a Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, werden die Wörter "Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies" durch die Wörter "Für Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 gilt dies im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15a folgende Angabe eingefügt:
" § 15b Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet, Verordnungsermächtigung".
2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter " § 60 Absatz 8 Satz 1" durch die Wörter " § 60 Absatz 8 Nummer 2 oder 3" und die Wörter " § 60 Absatz 8 Satz 3" durch die Wörter " § 60 Absatz 8a oder 8b" ersetzt.
3. § 8 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1a) Die für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen haben in Strafsachen gegen die betroffene Person das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten über
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"(1a) Die für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen haben in Strafsachen gegen die betroffene Person das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten über
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4. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:
" § 15b Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungsermächtigung
(Stand: 13.11.2024)
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