Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze

Vom 9. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 32 vom 13.06.2005 S. 1534)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Statistikregistergesetzes

Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,".

b) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

"5. Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,

6. für Handwerksbetriebe nach § 1 und § 18 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung: zu betreibendes Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke; für Betriebe eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung: zu betreibendes handwerksähnliches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer handwerksähnlicher Gewerbe diese Gewerbe,".

2. In § 8 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

"(2) Daten aus dem Statistikregister dürfen mit anderen Daten nach den Vorgaben des § 13a des Bundesstatistikgesetzes zusammengeführt werden."

3. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:

" § 9

Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln:

  1. wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),
  2. Zahl der tätigen Personen und der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten,
  3. Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer.

Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nr. 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen."

Artikel 2
Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Zusammenarbeit der statistischen Ämter

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen, soweit sie für die Durchführung von Bundesstatistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Bundesstatistik zuständig sind, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Ämter übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.

(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft."

2. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Im Statistischen Beirat sind vertreten

  1. die Bundesministerien mit zehn Sitzen sowie der Bundesrechnungshof, die Deutsche Bundesbank und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz mit je einem Sitz,
  2. die statistischen Ämter der Länder mit je einem Sitz,
  3. das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften mit einem Sitz,
  4. die kommunalen Spitzenverbände mit je einem Sitz,
  5. die gewerbliche Wirtschaft mit sieben Sitzen sowie die freien Berufe mit einem Sitz und die Arbeitgeberverbände mit einem Sitz,
  6. die Gewerkschaften mit drei Sitzen,
  7. die Landwirtschaft mit zwei Sitzen,
  8. die Umweltverbände mit einem Sitz,
  9. die Wissenschaft mit fünf Sitzen, darunter je zwei Sitze für die wirtschaftswissenschaftlichen Institute und für die Hochschulen."

3. In § 7 Abs. 4 wird das Wort "zehntausend" durch die Zahl "20.000" ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter "eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt.

5. § 13a wird wie folgt gefasst:

" § 13a Zusammenführung von Daten

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen erforderlich ist, dürfen Daten aus Statistiken nach § 13 Abs. 1, Daten aus dem Statistikregister, Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen, zusammengeführt werden."

6. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig."

7. § 27 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes

Dem § 1 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion