Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
Vom 16. August 2005
(BGBl. I Nr. 50 vom 19.08.2005 S. 2437, ber. 26.10.2005 S. 3095; 22.12.2006 S. 3416 06; 24.07.2010 S. 977 10; 19.10.2012 S. 2181 12)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
KapMuG - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen".
b) Nach der Angabe zu § 325 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 325a Feststellungswirkung des Musterentscheids".
2. Nach § 32a wird der § 32b eingefügt.
3. Nach § 325 wird der § 325a eingefügt.
Artikel 2a
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15e des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird der § 31 angefügt.
§ 31 Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) gilt folgende Übergangsvorschrift:
Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig sind, in denen die Voraussetzungen für ein Musterverfahren ebenso wie bei dem neu anhängig werdenden Verfahren vorliegen. In den Verfahren nach Satz 1 richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach den bisher geltenden Vorschriften.
Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841), wird wie folgt geändert:
1. In § 71 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 3 angefügt.
2. In § 95 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe " §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (RGBl. 1908 S. 215)" durch die Angabe " §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes" ersetzt.
3. Nach § 117 wird der § 118 eingefügt.
4. In § 119 Abs. 1 wird nach den Wörtern "bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" das Wort "ferner" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 43 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 51 folgende Angabe eingefügt:
" § 51a Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz".
2. Dem § 1 Nr. 1 wird der Buchstabe q angefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst. | "(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9019 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst." |
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
"(1) Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
5. In § 17 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "gilt nicht" die Wörter "in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz," eingefügt.
6. Dem § 22 wird der Absatz 4 angefügt.
7. Nach § 51 wird der § 51a eingefügt.
8. Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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