umwelt-online: Eichordnung 12
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Gewichtstücke Anlage 8


Teil 1: EWG-Anforderungen

Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Teil 1
EWG-Anforderungen

1 Zulassung

Gewichtstücke der Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2 und M1 sowie zylindrische Gewichtstücke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse sind allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassen.

2 Anforderungen

2.1 Für Gewichtstücke der Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2 und M1 gilt der Anhang der Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke * von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl. EG Nr. L 84 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.

2.2 Für zylindrische Gewichtstücke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse gelten die Anhänge der Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. EG Nr. L 202 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

Gewichtstücke der Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2, M1, M3, zylindrische Gewichtstücke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse sowie Karatgewichte sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Gewichtstücke der Klasse F1 werden als Feingewichte, der Klasse M1 als Präzisionsgewichte und der Klasse M3 als Handelsgewichte bezeichnet.

2.2 Die Nennwerte der Gewichtstücke sind konventionelle Wägewerte. Die Fehlergrenzen beziehen sich auf die konventionellen Wägewerte.

Der konventionelle Wägewert mk eines Gewichtstücks der Masse m und der Dichte ρ bei 20 °C beträgt

mk = m × (ρ - 1,2 kg m-3)/(0,999850 × ρ )

3 Anforderungen

3.1 Für Gewichtstücke der Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2 und M1, zylindrische Gewichtstücke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse gelten die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2.

3.2 Gewichtstücke der Fehlergrenzenklasse M3

3.2.1 Bauanforderungen

Es gelten die Anforderungen nach DIN 1924 Teil 1, Ausgabe Oktober 1982, oder die Anhänge der Richtlinie 71/317/EWG mit Ausnahme der Fehlergrenzen (Nr. 7 der Anhänge I und III). Gewichtstücke, die nach den Anhängen der Richtlinie 71/317/EWG ausgeführt sind, müssen zusätzlich mit "M3" gekennzeichnet sein.

Das Herstellerzeichen darf fehlen.

3.2.2 Fehlergrenzen

Nennwert in g Eichfehlergrenzen in mg
1 10
2 12
5 15
10 20
20 25
50 30
100 50
200 100
500 250


Nennwert in kg Eichfehlergrenzen in g
1 0,5
2 1,0
5 2,5
10 5,0
20 10,0
50 25,0

3.3 Karatgewichte

3.3.1 Bauanforderungen

Es gelten die Anforderungen nach DIN 1924 Teil 3, Ausgabe Oktober 1982.

3.3.2 Fehlergrenzen

Nennwert Eichfehlergrenzen
in Kt in Kt in mg
0,01 0,001 0,2
0,02
0,05 0,0025 0,5
0,1
0,2
0,5 0,005 1
1
2
5 0,01 2
10 0,015 3
20 0,03 6
50 0,05 10
100 0,075 15
200 0,125 25
500 0,15 30

4 Verkehrsfehlergrenzen

Die Verkehrsfehlergrenzen für zylindrische Gewichtstücke und für Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse sind gleich ± f, wobei f die positive Eichfehlergrenze für das jeweilige Gewichtstück entsprechend der Nummer 7 der Anhänge I und III der Richtlinie 71/317/EWG ist.

5 Stempelung

5.1 Gewichtstücke von 1 g bis 10 g der mittleren Fehlergrenzenklasse sowie der Klassen F2 und Ml brauchen bei der Nacheichung keinen neuen Hauptstempel oder kein neues Jahreszeichen zu erhalten. Im übrigen gelten die Anhänge zu den Richtlinien 71/317/EWG und 74/148/EWG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

5.2 Karatgewichte von 2 Kt oder weniger werden bei der Eichung nur mit dem Eichzeichen gekennzeichnet.

6 Übergangsvorschriften

6.1 Gewichtstücke, die den Bauanforderungen für Präzisionsgewichte entsprechen, die vor dem 19. Dezember 1982 gegolten haben, können nachgeeicht werden, wenn sie das Dreifache der Eichfehlergrenzen für Gewichtstücke der Klasse Ml einhalten.

6.2 Handelsgewichte mit den Nennwerten 125 g und 250 g, die den Bauanforderungen entsprechen, die vor dem 19. Dezember 1982 gegolten haben, können bis zum 31. Dezember 1992 erstgeeicht und unbegrenzt nachgeeicht werden. Es gelten die Eichfehlergrenzen für Handelsgewichte mit den nächstkleineren Nennwerten nach Nummer 3.2.2.

* "Wägestücke" ist eine nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung für Gewichtstücke.

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