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Regelwerk, Anlagentechnik

EinhV - Einheitenverordnung
Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
08

Vom 13. Dezember 1985
(BGBl. I 1985 S. 2272, 1991 S. 836; 2000 S. 214 *; 03.07.2008 S. 1185 08; 25.09.2009 S. 3169 09)
Gl.-Nr.: 7141-6-1-7


Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) wird verordnet:

§ 1 Gesetzliche Einheiten 08 09

(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind

  1. die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen,
  2. die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.

(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die Definitionen und Beziehungen, die in Kapitel 1 des Anhangs der Richtlinie 80/181/EG vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.02.1980 S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde, (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden.

(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden.

§ 2 Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen 09

In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66030, Ausgabe Mai 2002, dargestellt werden.

§ 3 Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten 08 09

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

§ 4 Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Normen

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 5 Bußgeldvorschriften 08 09

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3 andere als die gesetzlichen Einheiten zusätzlich verwendet.

§ 6 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 981), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Mai 1981 (BGBl. I S. 422, 661), außer Kraft.

.

Gesetzliche Einheiten mit besonderem Namen  Anlage 1
(zu § 1) 09

vgl. ADR/RID 1.2.2

1 Ampere A elektrische Stromstärke
2 Ar a Fläche von Grundstücken und Flurstücken
3 atomare Masseneinheit u Masse in der Atomphysik
4 Bar bar Druck
5 Barn b Wirkungsquerschnitt
6 Becquerel Bq Aktivität einer radioaktiven Substanz
7 Candela cd Lichtstärke
8 Coulomb C elektrische Ladung, Elektrizitätsmenge
9 Dioptrie dpt Brechwert von optischen Systemen
10. Elektronvolt eV Energie in der Atomphysik
11 Farad F elektrische Kapazität
12 Gon gon ebener Winkel
13 Grad ° ebener Winkel
14 Grad Celsius °C Celsius-Temperatur
15 Gramm g Masse
16 Gray Gy Energiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex
17 Hektar ha Fläche von Grundstücken und Flurstücken
18 Henry H Induktivität
19 Hertz Hz Frequenz
20 Joule J Energie, Arbeit, Wärmemenge
21 Katal kat katalytische Aktivität
22 Kelvin K thermodynamische Temperatur
23 Kilogramm kg Masse
24 Liter l, L Volumen
25 Lumen lm Lichtstrom
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