Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
FTEG - Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Vom 31. Januar 2001
(BGBl I 2001, 170; 07.05.2002 S. 1529; 25.11.2003 S. 2304; 07.07.2005 S. 1970; 31.10.2006 S. 2407 06; 26.02.2008 S. 220 08; 20.04.2012 S. 606 12; 07.08.2013 S. 3154 13; 13a; 23.01.2016 S. 106 16;18.07.2016 S. 1666 16a; 14.12.2016 S. 2879 16b; 27.06.2017 S. 1947 17aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9022-11
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes 12
(1) Zweck des Gesetzes ist es, durch Regelungen über das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einen offenen wettbewerbsorientierten Warenverkehr dieser Geräte im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Das Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10).
(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 12 dieses Gesetzes ist anwendbar auch auf Geräte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sowie auf Geräte im Sinne des Satzes 1 Nr. 6, soweit diese nicht für Zwecke der Verteidigung dienen.
(4) Unberührt durch dieses Gesetz bleiben
Im Sinne dieses Gesetzes
§ 3 Grundlegende Anforderungen 06 08
(1) Die folgenden grundlegenden Anforderungen gelten für alle Geräte:
(2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische und satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine funktechnischen Störungen auftreten.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere grundlegende Anforderungen verbindlich zu bestimmen, soweit diese von der Kommission nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/5/EG festgelegt worden sind. Für den Bereich der Schifffahrt und des Eisenbahnwesens erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
§ 4 Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post 06
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann für Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, genaue und angemessene Beschreibungen der Funkschnittstellen bereitstellen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann Beschreibungen für Schnittstellen zum Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an feste öffentliche Telekommunikationsnetze bereitstellen. Die Schnittstellenbeschreibungen enthalten alle Angaben, die erforderlich sind, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die für das jeweilige Telekommunikationsendgerät oder die jeweilige Funkanlage geltenden grundlegenden Anforderungen nach eigener Wahl durchführen können. Die Schnittstellenbeschreibungen oder deren Fundstellen werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht in ihrem Amtsblatt ferner eine Übersicht der Frequenzbänder, bei denen die Bedingungen der Nutzung für Funkanlagen gemeinschaftsweit harmonisiert sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die von der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5/EG festgestellten Äquivalenzen mitgeteilter nationaler Schnittstellen und die vergebenen Geräteklassen-Kennungen verbindlich zu bestimmen. Für den Bereich der Schifffahrt und des Eisenbahnwesens erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
§ 5 Schnittstellenbeschreibungen der Netzbetreiber
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind verpflichtet,
Die Verpflichtung des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch für jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle. Die Schnittstellenbeschreibung muss hinreichend detailliert sein, um den Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind. Der Verwendungszweck der Schnittstelle muss angegeben werden.
(2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen alle Informationen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die für die jeweilige Telekommunikationsendeinrichtung geltenden schnittstellenrelevanten grundlegenden Anforderungen nach eigener Wahl durchführen können.
(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht werden. Erfolgt die Veröffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber die Fundstelle umgehend der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht einen Hinweis auf die Fundstelle in ihrem Amtsblatt.
(4) Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnittstellenspezifikationen aufgrund des Umfangs nicht zumutbar, ist eine eingeschränkte Mitteilung ausreichend, die zumindest über Art und Verwendungszweck der Schnittstelle Auskunft gibt und einen Hinweis auf Bezugsmöglichkeiten der umfassenden Schnittstellenspezifikationen enthält. Der Betreiber stellt sicher, dass die Schnittstellenspezifikationen unverzüglich auf Anforderung an den Interessenten abgegeben werden und die Interessenten weder zeitlich, inhaltlich noch kostenmäßig ungleich behandelt werden. Ein für den Bezug von Schnittstellenspezifikationen erhobenes Entgelt darf nur in Höhe der hierdurch verursachten besonderen Kosten erhoben werden.
(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Absatz 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nur anbieten, wenn zuvor die Schnittstellenbeschreibung oder die Fundstelle der Schnittstellenbeschreibung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht worden ist.
(1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben, deren Fundstellen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht wurden, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen fest, dass eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so teilt sie dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie befasst den Ausschuss nach Artikel 14 der Richtlinie 1999/5/EG mit der Angelegenheit.
(3) Trifft die Kommission nach Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/5/EG Entscheidungen über harmonisierte Normen, werden diese von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
Zweiter Teil
Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
§ 7 Konformitätsbewertungsverfahren 12
(1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.
(2) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei
(3) Die Konformität von Geräten mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten grundlegenden Anforderungen kann nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der in der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen oder der in § 7 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln festgelegten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den Geltungsbereich dieser Regelungen fallen.
(4) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 2 haben der Hersteller oder, falls dieser nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die für das vom Hersteller gewählte Konformitätsbewertungsverfahren erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Nummer 4 des Anhangs II, der Anhänge III, IV oder der Nummer 5 des Anhangs V der Richtlinie 1999/5/EG zu erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren. Sie haben die aufgrund dieses Gesetzes oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannten Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge II bis V der Richtlinie 1999/5/EG dies vorsehen. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.
(5) Für Funkgeräte, die nach der Telekommunikationszulassungsverordnung zugelassen worden sind, ist bei der Konformitätsbewertung in Abweichung von dem Verfahren des Anhangs III der Richtlinie 1999/5/EG die Durchführung von Funktestreihen nicht erforderlich.
(6) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die in der Konformitätsbewertung des Geräts tätige benannte Stelle kann auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.
§ 8 Benannte Stellen 06 08 12 13 13a 16a 16b
(1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur ausüben, wer die Anerkennung als benannte Stelle erlangt hat. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen prüft, ob die Anforderungen an die benannten Stellen eingehalten sind. Sie überprüft regelmäßig, ob die benannten Stellen die Anforderungen weiterhin erfüllen. Sie erhebt Gebühren und Auslagen für Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen und für Überprüfungsmaßnahmen nach Satz 4; Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen, den Widerruf der Anerkennung und die Pflichten der benannten Stellen zu regeln sowie die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen.
(2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang V der Richtlinie 1999/5/EG betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen informieren die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen über die Zurückziehung der Bewertung.
(3) Für Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen nach Drittstaatenabkommen gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 9 CE-Kennzeichnung
(1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang VII der Richtlinie 1999/5/EG abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Geräts ist der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person.
(2) Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG angewandt, so ist zugleich die Kennnummer der in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogenen benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen sind zusätzlich mit der Geräteklassen-Kennzeichnung zu versehen, soweit eine derartige Kennung zugewiesen wurde. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anhang VII der Richtlinie 1999/5/EG abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können.
(4) Die Geräte sind vom Hersteller mit typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummer sowie mit dem Namen des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person zu versehen.
(5) Werden Geräte im Sinne dieses Gesetzes auch von anderen europäischen Richtlinien als der Richtlinie 1999/5/EG erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass diese Geräte auch die Bestimmungen der anderen europäischen Richtlinien erfüllen. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich angezeigt, dass die Geräte die Bestimmungen der vom Hersteller angewandten europäischen Richtlinien erfüllen. In diesem Fall müssen die Nummern der Richtlinien, unter denen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, in den von der Richtlinie vorgeschriebenen und den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen angegeben werden.
Dritter Teil
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
§ 10 Inverkehrbringen
(1) Geräte dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, ein für sie nach § 7 Abs. 2 oder 3 zulässiges Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die Geräte mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Unterhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.
(2) Soweit Geräte besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 entsprechen müssen, kann jedes Gerät, das vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser Anforderungen erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, während eines von der Europäischen Kommission nach Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/5/EG festgelegten Zeitraums weiterhin in den Verkehr gebracht werden. Der Zeitraum wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht.
(3) Ein Gerät darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person für den Benutzer Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitstellt. Funkanlagen dürfen ferner nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn zudem auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber gemacht sind, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist. Der Benutzer ist durch die Kennzeichnung auf dem Gerät nach Anhang VII Nr. 5 der Richtlinie 1999/5/EG auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen. Bei Telekommunikationsendeinrichtungen sind hierbei hinreichende Angaben zu den Schnittstellen der öffentlichen Telekommunikationsnetze zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Bei allen Geräten sind diese Informationen deutlich hervorgehoben anzubringen.
(4) Mindestens vier Wochen vor Beginn des Inverkehrbringens von Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, hat der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen der Funkanlage verantwortliche Person die einzelstaatliche Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Frequenzmanagement zuständig ist, von der Absicht des Inverkehrbringens in diesem Mitgliedstaat zu unterrichten. Es sind dabei Angaben über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung) sowie die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG zu machen. Sollen die in Satz 1 genannten Funkanlagen in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht werden, ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu unterrichten.
§ 11 Inbetriebnahme und Anschlussrecht 06 16
(1) Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Für die Inbetriebnahme und den Betrieb von Funkanlagen bleiben insbesondere die Vorschriften des Siebenten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, über die Frequenzordnung unberührt.
(3) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen. Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
(4) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will, hat für deren fachgerechte Anschaltung Sorge zu tragen.
(5) Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät funktechnische Störungen bewirkt, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die von ihr getroffenen Maßnahmen mit.
(6) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen über eine derartige Maßnahme.
§ 12 Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen. Arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Messen und Ausstellungen
Diesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen.
Vierter Teil
Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.
§ 15 Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post 08 12 16b
(1) Zur Ausführung dieses Gesetzes stehen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnisse nach den §§ 23 bis 29 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln zur Verfügung. § 30 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Kosten für Maßnahmen im Rahmen der Marktaufsicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Prüfung der Anforderungen nach § 3 werden, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist, über einen Beitrag abgegolten. Beitragspflichtig sind Senderbetreiber im Sinne von § 3 Nummer 16 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln. Die Kalkulation, Erhebung und Verteilung des Beitrages erfolgen gleichermaßen wie bei der Umsetzung von § 31 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln.
(3) Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einzelfall vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät in Deutschland in Verkehr gebracht hat, die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.
(4) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an ihre Netze verweigern oder die angeschaltete Endgeräte vom Netz genommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 oder 6 vorliegen, die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss dieser Endeinrichtungen zu gewährleisten.
§ 16 Gebühren- und Auslagenregelung 06 08 12 13 16a 16b
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen:
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen.
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Für die Kosten des Vorverfahrens gilt § 146 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.
Fuenfter Teil
Bußgeldvorschriften
§ 17 Bußgeldvorschriften 12 16
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 5 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die aufgrund der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EG Nr. L 77 S. 29) oder der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390 S. 24), festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verwendet werden. Die aufgrund der Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 74 S. 1) festgelegten gemeinsamen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in § 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen verwendet werden.
(2) Geräte, die dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20. August 1997 (BGBl. I S. 2117) entsprechen und die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zugelassen wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Die auf der Grundlage der Telekommunikationszulassungsverordnung erteilten Zulassungen werden zum 7. April 2001 für die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verkehr gebrachten Geräte aufgehoben.
§ 19 Änderungsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2), (3) Außerkrafttreten
ENDE | |
(Stand: 22.01.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion