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§ 4 [Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen]
(1) Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen erlassen. Durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 können, auch zum Schutz anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsgüter, sicherheitstechnische Anforderungen und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen geregelt werden.
(2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß technische Arbeitsmittel oder Teile von technischen Arbeitsmitteln nur in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden dürfen, wenn sie bestimmten, dem Gefahrenschutz nach § 3 dienenden Anforderungen entsprechen, soweit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften oder technische Normen, auf die in einer Verwaltungsvorschrift nach § 10 verwiesen werden kann, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder nach § 11 nicht bestehen.
§ 5 [Durchführung des Gesetzes] 00a
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß von einem technischen Arbeitsmittel bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter oder für ein anderes in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 genanntes Rechtsgut droht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme dieses Arbeitsmittels zu verhindern oder zu beschränken oder es aus dem Verkehr zu ziehen. Ist das betreffende Arbeitsmittel mit dem in § 3 Abs. 4 oder einem in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehenen Zeichen versehen, so trifft die zuständige Behörde auch die erforderlichen Maßnahmen gegenüber demjenigen, der das Zeichen angebracht oder zuerkannt hat.
(2) Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob eine Maßnahme nach Absatz 1 zu treffen ist, wenn ihr von einer für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde oder einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung berichtet worden ist, daß
Satz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgehen.
(3) Die zuständige Behörde geht bei technischen Arbeitsmitteln, die mit einem in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Konformitätszeichen versehen sind, davon aus, daß sie den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entsprechen. Sie prüft jedoch durch Stichproben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, kann sie Personen, die das technische Arbeitsmittel entgegen § 3 Abs. 1 in den Verkehr bringen, dies untersagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen. § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten, wenn ein Zeichen nicht vorgeschrieben ist, entsprechend für technische Arbeitsmittel, die mit dem in § 3 Abs. 4 genannten Zeichen versehen sind, sowie für technische Arbeitsmittel, für die eine der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilte zugelassene Stelle eine in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehene Konformitätsbescheinigung ausgestellt oder denen sie ein Konformitätszeichen zuerkannt hat.
(4) Die zuständige Behörde kann das Ausstellen eines technischen Arbeitsmittels untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 3a nicht erfüllt sind. Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung.
§ 6 [Untersagungsverfügung] 00a
(1) Im Falle des § 5 Abs. 1 kann die zuständige Behörde insbesondere das Inverkehrbringen technischer Arbeitsmittel untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen. Eine hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit ist zulässig, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht getroffen werden können. Die zuständige Behörde kann von Maßnahmen nach Satz 1 absehen, wenn die Abwehr der von einem technischen Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der Verantwortlichen sichergestellt wird. Ist bereits gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Importeur eine Maßnahme zur Verhinderung des Inverkehrbringens getroffen worden, ist eine Maßnahme gegen den Händler nur zulässig, wenn er von einer ihm eingeräumten Befugnis, das technische Arbeitsmittel zurückzugeben, keinen Gebrauch macht.
(2) Die zuständige Behörde hat. wenn nicht Gefahr im Verzug oder der Mangel in der Beschaffenheit des technischen Arbeitsmittels offensichtlich ist, vor der Entscheidung über eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 oder 4 einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu hören, dessen Mitglieder technische Arbeitsmittel der gleichen Art verwenden. Die Anhörung entfällt, wenn die Person gegen die sich die Maßnahme richtet, glaubhaft dartut, daß dem ein berechtigtes Interesse entgegensteht.
(3) Trifft die zuständige Behörde eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 oder 4 oder erläßt sie eine Untersagungsverfügung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, so übersendet sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz eine Ablichtung hiervon. Wurde das in § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 1 vorgesehene Zeichen von einer nach § 9 Abs. 2 zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch der nach § 9 Abs. 4 zuständigen Landesbehörde eine Ablichtung zu übersenden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet den Ausschuß für technische Arbeitsmittel sowie die zuständigen Stellen der Kommission und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften entsprechend den Unterrichtungsspflichten, die in das technische Arbeitsmittel betreffenden Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind. Sie unterrichtet die zuständigen Behörden über Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Mitgliedstaates, die ihr bekannt werden. Bundesanstalt für Arbeitsschutz macht Untersagungsverfügungen bekannt, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.
(1) Diejenigen, die technische Arbeitsmittel herstellen, einführen, in den Verkehr bringen oder ausstellen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützungen zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß eine in Satz 1 genannte Person das technische Arbeitsmittel von einem Sachverständigen überprüfen läßt, wenn dies erforderlich erscheint, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind. Das Gutachten ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen technische Arbeitsmittel hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu betreten, die technischen Arbeitsmittel zu besichtigen und zu prüfen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen, sowie unentgeltliche Proben zu entnehmen. Die Auskunftspflichtigen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu gestatten und die Beauftragten der zuständigen Behörde zu unterstützen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Eine sicherheitstechnische Überprüfung nach Absatz 1 Satz 3 kann auch durch die Behörde selbst erfolgen oder veranlasst werden; die Kosten hierfür haben die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zu tragen, wenn die sicherheitstechnische Überprüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind.
§ 8 [Ausschuß für technische Arbeitsmittel] 00a
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ein Ausschuß für technische Arbeitsmittel eingesetzt. Der Ausschuß hat die Aufgabe, die Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Gesundheit und soziale Sicherheit hinsichtlich der Durchführung dieses Gesetzes zu beraten. Ausschuß sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e.V., der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beruft die Mitglieder des Ausschusses im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ein Mitglied für den Vorsitz. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung trifft.
(3) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.
(4) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
(5) Nach dem Wirksam werden des Beitritts wird der Ausschuß unverzüglich um die notwendige Anzahl sachverständiger Personen der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen.
(1) Soweit in § 3 Abs. 4 oder in einer Rechtsverordnung nach § 4 Prüfungen oder Bescheinigungen einer zugelassenen Stelle vorgesehen sind, müssen diese unter Beachtung der da für festgelegten Verfahren durchgeführt oder ausgestellt werden.
(2) Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit benannte und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachte Stelle. Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, daß die Einhaltung der in einer Rechtsverordnung nach Satz 6 genannten besonderen und der folgenden allgemeinen Anforderungen gewährleistet ist:
Als zugelassene Stellen können zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf. Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Voraussetzungen, die die zugelassenen Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfüllen müssen, festlegen, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an das Personal und der Auswertung der im Zusammenhang mit der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse.
(3) Zugelassene Stellen für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen, die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen sind, sind auch die Stellen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsakts des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden sind.
(3a) Zertifizierungsstelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 3 Abs. 4 ist auch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Stelle, die unter Zugrundelegung eines Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder dem jeweiligen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von der zuständigen Landesbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung benannt und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht worden ist. In dem Verwaltungsabkommen müssen geregelt sein:
(4) Die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen. Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden. § 7 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
(5) Die für den Vollzug im Sinne von § 5 zuständigen Behörden können von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach Satz 1 die für die Akkreditierung im Sinne von Absatz 4 zuständige Behörde zu unterrichten.
§ 10 [Allgemeine Verwaltungsvorschriften]
Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Vorschriften des Zweiten Abschnitts in allgemeinen Verwaltungsvorschriften insbesondere
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(Stand: 28.08.2023)
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