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Information zum Verzeichnis harmonisierter Normen gemäß Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
-1.GSGV-
Stand 2001
(BAnz. 2001 S. 4177)
Siehe Fn. *
Stellungnahme der Kommission im Rahmen der Richtlinie 73/23/EWG des Rates betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung Innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen **) (2001/C 29/02):
Diese Stellungnahme erfolgt gemäß Artikel 9 der Richtlinie 73/23/EWG des Rates betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (sog. "Niederspannungsrichtlinie") und bezieht sich auf die Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie.
Entsprechend Artikel 5 der Richtlinie 73/23/EWG wurden die Bezugsdaten der harmonisierten Norm EN 60598-1 wie folgt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht 1:
- | EN 60598-1:1997 | |
Leuchten - Teil 1: | Allgemeine Anforderungen und Prüfungen |
Im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens gemäß Artikel 9 der Niederspannungsrichtlinie wurde die Kommission über eine Unzulänglichkeit dieser harmonisierten Norm in Kenntnis gesetzt.
In dieser Mitteilung wird auf die Gefährdung hingewiesen, die von Leuchten ausgeht, die ohne Anschlussklemmen geliefert werden. In solchen Fällen besteht unter vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsbedingungen die Möglichkeit, dass die Verbraucher Anschlussklemmen erwerben, die wegen ihrer Abmessungen, Eigenschaften oder der schwierigen Montage ungeeignet sind. Dies könnte den Schutz vor der Berührung stromführender Teile bzw. die Isolierung der Leuchte beeinträchtigen.
Man kam daher zu dem Schluss, dass die Norm wegen Nichteinhaltung der allgemeinen Bedingung in Anhang 1 Abschnitt 1 Buchstabe c der Richtlinie die grundlegenden Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie, insbesondere die in Anhang 1 Abschnitt 2 Buchstaben a und d genannten Ziele, nicht erfüllt. Die relevanten Passagen der Richtlinie lauten:
"1. Allgemeine Bedingungen
c) Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen, dass sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können.
2. Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können. Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen, damit:
a) Menschen und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können;
d) die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist."
Die Kommission machte in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 1998 auf diese Unzulänglichkeit der Norm EN 60598-1:1997 aufmerksam und benachrichtigte alle Mitgliedstaaten. Die europäische Normenorganisation Cenelec wurde anschließend aufgefordert, die Norm entsprechend zu ändern.
Daraufhin verabschiedete Cenelec am 1. Juni 1999 die Änderung EN 60598-1: 1997/A13:1999 (nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht) mit folgendem Titel:
- | EN 60598-1:1997/A13:1999 | |
Leuchten - Teil 1: | Allgemeine Anforderungen und Prüfungen. Änderung 13. |
Allerdings wird die Änderung EN 60598-1: 1997/A13:1999 nicht als ausreichend erachtet, um die im Rahmen des Schutzklauselverfahrens geäußerten Bedenken auszuräumen, da auch nach der Änderung Leuchten ohne Anschlussklemme vertrieben werden können, sofern ein Warnhinweis vorhanden ist.
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass elektrische Geräte, die in Übereinstimmung mit EN 60598-1:1997 und EN 60598-1: 1997/A13:1999 gefertigt werden, nach wie vor nicht die grundlegenden Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie erfüllen.
Die Vertreter der nationalen Behörden unterstützen diese Schlussfolgerung auf der Sitzung der Arbeitsgruppe für administrative Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Niederspannungsrichtlinie vom 26. April 2000.
Die europäische Normenorganisation Cenelec wurde deshalb von der Kommission aufgefordert, weitere Maßnahmen zu ergreifen und die beschriebene Gefährdung in einer erneuten Änderung der harmonisierten Norm EN 60598-1:1997 angemessen zu berücksichtigen.
Solange noch keine überarbeitete harmonisierte Norm vorliegt, müssen Hersteller, die die harmonisierten Normen zur Feststellung der Konformität von elektrischen Geräten mit der Niederspannungsrichtlinie heranziehen, somit nicht nur die Anforderungen von EN 60598-1:1997 erfüllen, sondern auch zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um jeglicher Gefährdung durch fehlende Anschlussklemmen vorzubeugen.
Eine solche Gefährdung kann beispielsweise dadurch entstehen, dass handelsübliche Anschlussklemmen verwendet werden, die wegen ihrer Abmessungen oder wegen mangelnder Befestigungsmöglichkeiten den Schutz vor einer indirekten Berührung Strom führender Teile bzw. die Isolierung der Leuchte beeinträchtigen können.
1) ABl. C 268 vom 22. September 1999, S. 1.
*) Bekannt gemacht im Bundesanzeiger vom 21. Juni 2000, S. 11 624.
**) ABl. EG Nr. C 29 vom 30. Januar 2001, S. 2.
(Stand: 31.03.2021)
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