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3. GPSGV -Maschinenlärminformations-Verordnung
Dritte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Vom 18. Januar 1991
(BGBl. I S. 146; 1992 S. 1564; 1993 S. 704; 06.01.2004 S. 2 03; 06.03.2007 S. 261aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8053-4-6
(1) Wer als Hersteller oder Einführer neue technische Arbeitsmittel oder neue verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände in den Verkehr bringt oder ausstellt, hat ihnen eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, die mindestens die in Absatz 2 genannten Angaben über das bei üblichen Einsatzbedingungen von dem technischen Arbeitsmittel oder dem verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand ausgehende Geräusch enthält.
(2) In die Betriebsanleitung sind Angaben aufzunehmen über:
(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind nach den europäischen harmonisierten Normen und, soweit nicht vorhanden, nach den Normen des Deutschen Instituts für Normung zu bestimmen und anzugeben. Der Hersteller oder Einführer kann von diesen Normen abweichen, wenn er gleichwertige Bedingungen zugrunde legt, die in der Betriebsanleitung anzugeben sind.
§ 2 Andere Rechtsvorschriften
(1) Auf technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände, für die eine Verpflichtung zur Angabe des arbeitsplatzbezogenen Emissionswertes beziehungsweise Schalleistungspegels beim Inverkehrbringen oder Ausstellen in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, findet § 1 keine Anwendung.
(2) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften, nach denen das Inverkehrbringen oder Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände von der Einhaltung eines bestimmten Geräuschemissionswertes abhängig ist.
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 die vorgeschriebene Betriebsanleitung nicht beifügt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
ENDE
(Stand: 23.07.2018)
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