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Änderungstext
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
Vom 30. April 2019
(BGBl. I Nr. 17 vom 07.05.2019 S. 554)
Wichtige Drucksachen: BR-Drs 647/18 (Verordnung)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Nummer 3 wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Überprüfung" ersetzt.
b) In Absatz 9 werden die Wörter "und der gegebenenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen" gestrichen.
2. § 4 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. | "Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden." |
3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "wirksam" durch die Wörter "geeignet und funktionsfähig" ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. | "Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "betreffen" durch das Wort "beeinflussen" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1."
4a. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch zu überprüfen, ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. | "Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden." |
5. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Eignung und Funktion der technischen Schutzmaßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Schutzmaßnahmen, | "6. Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen," |
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2 und |
(Stand: 09.11.2021)
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