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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Vom 28. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 27 vom 04.06.2021 S. 1224)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst:
Alt:
7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehälter a) Tragbare Feuerlöscher Entfällt, sofern als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU
in Verkehr gebrachtDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 entfällt entfällt ZÜS
bP5 Jahre
10 JahreZÜS
bP10 Jahre1
10 Jahre1b) Druckbehälter von Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden, oder CO2 enthalten Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 entfällt entfällt ZÜS
bP5 Jahre1
10 Jahre1ZÜS
bP10 Jahre2
10 Jahre21) Wiederkehrende innere Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden. 2) Festigkeitsprüfungen können entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.
Neu:
Nr. | Druckanlage/Anlagenteil | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |||||||
Prüfung der Druckanlage | Prüfung der Anlagenteile | |||||||||
äußere Prüfung | innere Prüfung | Festigkeitsprüfung | ||||||||
Prüfzuständigkeit | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | ||
"7.10 | Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern | |||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 41 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||
entfällt | entfällt | ZÜS
bP |
5 Jahre2, 3
10 Jahre2, 3 |
ZÜS
bP |
5 Jahre2, 3, 4, 5
10 Jahre2, 3, 4, 5 |
|||||
1) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entfällt die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Nummer 4.
2) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden. |
(Stand: 08.06.2021)
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