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BbgBauGPSGV - Verordnung über die Anwendung von Verordnungen nach § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes für bauliche Anlagen im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 19. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 3 vom 12.02.2007 S. 22)
Auf Grund des § 80 Abs. 6 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I S. 267) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung im Einvernehmen mit der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie:
§ 1 Anwendungsbereich
Für überwachungsbedürftige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 42 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2015) geändert worden ist, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die keine Beschäftigten gefährdet werden können, gelten die Abschnitte 1 und 3 sowie § 27 Abs. 2 bis 6 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend. § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes finden auf diese Anlagen und Einrichtungen Anwendung.
§ 2 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten Geräte- und Produktsicherheit sowie Betriebssicherheit.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anwendung von Verordnungen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes auf bauliche Anlagen im Land Brandenburg vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 560) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 24.11.2018)
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