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Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums zur Änderung der Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen und der Produktsicherheits- Zuständigkeitsverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 10. Juli 2018
(GBl. Nr. 12 vom 31.07.2018 S. 279)
Es wird verordnet auf Grund von
Artikel 1
Änderung der Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen
Die Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen vom 18. Januar 2005 (GBl. S. 102) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen, regelt Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen und die Befugnis der Datei führenden Stelle zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei. |
≫ § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Erteilung einer Befugnis und Benennung als zugelassene Überwachungsstelle, regelt Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen und die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch die Datei führende Stelle in einer Anlagendatei.≪ |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ≫Akkreditierungsverfahren≪ durch die Wörter ≫Erteilung einer Befugnis≪ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Akkreditierung ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu beantragen. Sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der Datei führenden Stelle ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendatei für die Dauer der Akkreditierung besteht. | ≫Die Erteilung einer Befugnis und die Benennung sind schriftlich oder elektronisch bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu beantragen. Die Befugnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Erteilung der Befugnis erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der Datei führenden Stelle ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendatei für die Dauer der Erteilung der Befugnis besteht.≪ |
c) Absatz 2
(2) Die Benennung ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu beantragen.
wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe ≫ § 21 Abs. 3≪ durch die Wörter ≫Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 2≪ ersetzt.
e) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter ≫vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung≪ gestrichen.
f) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe ≫14 oder 15≪ durch die Angabe ≫15 oder 16≪ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
(1) Nach Prüfungen im Sinne von §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung, soweit diese durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind, haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die Datei führende Stelle in der von dieser bestimmten Form und Frist zu übermitteln. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Die zugelassenen Überwachungsstellen sind verpflichtet, die Beseitigung sicherheitserheblicher Mängel innerhalb einer angemessenen Zeit zu überprüfen. Sie haben die zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn die Beseitigung nicht erfolgt. (3) Ab dem 1. Januar 2006 beteiligen sich die zugelassenen Überwachungsstellen an den Kosten zur Erstellung und Führung der Anlagendatei. Die Höhe der Kosten, die die jeweiligen zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 3 festgelegt. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. |
≫ § 3 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
(1) Nach Prüfungen im Sinne von §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung, soweit diese ausschließlich durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind, haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die Datei führende Stelle spätestens vier Wochen nach dem tatsächlichen Prüfungstermin in der von dieser bestimmten Form zum Zweck der Erstellung und Führung einer Anlagendatei gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Produktsicherheitsgesetzes zu übermitteln. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Die zugelassenen Überwachungsstellen haben den Anlagenschlüssel auf der Prüfbescheinigung zu vermerken. |
(Stand: 29.08.2018)
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