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Änderungstext
Neunte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
Vom 20. November 2012
(GVBl. Nr. 22 vom 27.11.2012 S. 410)
Artikel 1 1
Änderung der Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher
Aufgrund des § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) in der am 23. April 2009 geltenden Fassung verordnet die Landesregierung:
Die Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher vom 23. Juli 1981 (GVBl. I S. 245), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2007 (GVBl. I S. 247), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Unterhält der Gerichtsvollzieher ein zweites Geschäftszimmer auf eigene Kosten, können die wöchentlichen Sprechstunden so aufgeteilt werden, dass er in jedem Geschäftszimmer mindestens eine Stunde zur Verfügung steht."
b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Der Gerichtsvollzieher hat das Geschäftszimmer am Amtssitz durch ein an der Außenseite des Hauses anzubringendes Amtsschild nach der Verordnung über die Amtsschilder der Landesbehörden vom 26. November 1949 (GVBl. S. 171), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), kenntlich zu machen. "
2. § 13 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2 2
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in gerichtlichen Verfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, dem Hessischen Personalvertretungsgesetz, dem Bundesdisziplinargesetz, dem Hessischen Disziplinargesetz, dem Heilberufsgesetz und dem Steuerberatungsgesetz
Aufgrund
verordnet der Minister der Justiz, für Integration und Europa:
§ 4 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in gerichtlichen Verfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, dem Hessischen Personalvertretungsgesetz, dem Bundesdisziplinargesetz, dem Hessischen Disziplinargesetz, dem Heilberufsgesetz und dem Steuerberatungsgesetz vom 18. Februar 2008 (GVBl. I S. 22) wird aufgehoben.
Artikel 3 3
Änderung der Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit
Aufgrund
Die Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl. I S. 667) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 und § 2 werden die Wörter "der Arbeitsgerichtsbarkeit," und das Komma nach dem Wort " Verwaltungsgerichtsbarkeit" sowie die Wörter "der Sozialgerichtsbarkeit" jeweils gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) In Nr. 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) Nr. 4 wird aufgehoben.
3. § 5 wird aufgehoben.
4. Der bisherige § 6 wird § 5 und Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4 4
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