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Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen
- Hamburg -
Vom 4. Dezember 2007
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 11.12.2007 S. 411, ber. 438)
Gl.-Nr.: 7133-2
Auf Grund von § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557), und § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37, 47), wird verordnet:
§ 1 Verbot
Innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiete ist das Führen von Waffen und gefährlichen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verboten.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Führen im Sinne des § 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder gefährliche Gegenstände außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums im Sinne des § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 WaffG.
(2) Waffen im Sinne des § 1 sind alle Waffen gemäß § 1 Absatz 2 WaffG.
(3) Gefährliche Gegenstände im Sinne des § 1 sind
§ 3 Ausnahmetatbestände
(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind ferner
(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus von dem Verbot nach § 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 WaffG handelt, wer innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiete entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe im Sinne des § 2 Absatz 2 führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiete entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig gefährliche Gegenstände im Sinne des § 2 Absatz 4 führt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(4) Verbotenerweise geführte Waffen können nach § 54 Absatz 2 WaffG eingezogen werden. Verbotenerweise geführte gefährliche Gegenstände können nach § 1 Absatz 2 SOG eingezogen werden.
Gebietsbeschreibung des Waffenverbotsgebiets Reeperbahn | Anlage 1 |
(Stand: 23.07.2018)
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