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DVO-WaffR - Verordnung zur Durchführung des Waffenrechts
- Niedersachsen -
Vom 28. April 2014
(GVBl. Nr. 9 vom 28.05.2014 S. 143; 15.04.2021 S. 190 21; 04.03.2023 S. 24 23)
Gl.-Nr.: 21012
Überschrift geändert 23
Aufgrund
des § 42 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 des Waffengesetzes ( WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 65 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),des § 48 Abs. 1 und 1a WaffG in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 304), sowie
des § 55 Abs. 6 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Subdelegationsverordnung
wird verordnet:
Diese Verordnung enthält Regelungen über die Durchführung des nicht gewerblichen Waffenrechts.
§ 1a Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte 23
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Waffengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit durch Bundesrecht, in Nummer 3.6 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 36), oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
§ 1b Zuständigkeit der Polizeidirektionen 23
(1) Die Polizeidirektionen sind zuständig für die folgenden Aufgaben nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977):
(2) Die Polizeidirektionen führen die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit diese nach § 1a waffenrechtliche Aufgaben wahrnehmen.
§ 1c Zuständigkeit des Landeskriminalamts Niedersachsen 23
Das Landeskriminalamt Niedersachsen ist
§ 2 Zuständigkeit oberster Landesbehörden und unmittelbar nachgeordneter Landesbehörden
Die obersten Landesbehörden und die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden sind für Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG für ihre Beschäftigten zuständig.
§ 3 Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Sport
Das Ministerium für Inneres und Sport ist
§ 4 Nichtanwendbarkeit des Waffengesetzes
Das Waffengesetz ist, wenn es nicht etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf
sowie deren Beschäftigte, soweit sie dienstlich tätig werden.
§ 5 Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen 21 23
(1) Die auf das Ministerium für Inneres und Sport übertragene Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG wird auf die Polizeidirektionen übertragen.
(2) Die auf das Ministerium für Inneres und Sport übertragene Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 42 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG wird auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. Die Verordnungen sind im Benehmen mit der jeweiligen Polizeidirektion zu erlassen.
(Stand: 07.02.2024)
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