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Regelwerk Anlagentechnik, Waffen

DVO-WaffR - Verordnung zur Durchführung des Waffenrechts
- Niedersachsen -

Vom 28. April 2014
(GVBl. Nr. 9 vom 28.05.2014 S. 143; 15.04.2021 S. 190 21; 04.03.2023 S. 24 23)
Gl.-Nr.: 21012



Überschrift geändert 23

Aufgrund

des § 42 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 des Waffengesetzes ( WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 65 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),

des § 48 Abs. 1 und 1a WaffG in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 304), sowie

des § 55 Abs. 6 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Subdelegationsverordnung

wird verordnet:

§ 1 Regelungsbereich 23

Diese Verordnung enthält Regelungen über die Durchführung des nicht gewerblichen Waffenrechts.

§ 1a Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte 23

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Waffengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit durch Bundesrecht, in Nummer 3.6 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 36), oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

§ 1b Zuständigkeit der Polizeidirektionen 23

(1) Die Polizeidirektionen sind zuständig für die folgenden Aufgaben nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977):

  1. Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 Abs. 1,
  2. staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 3 Abs. 2,
  3. Entgegennahme von Anzeigen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1,
  4. Teilnahme an Prüfungen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2.

(2) Die Polizeidirektionen führen die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit diese nach § 1a waffenrechtliche Aufgaben wahrnehmen.

§ 1c Zuständigkeit des Landeskriminalamts Niedersachsen 23

Das Landeskriminalamt Niedersachsen ist

  1. zuständige Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 WaffG,
  2. zuständig für Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 WaffG für Mitglieder des Landtages und
  3. zuständig für Bescheinigungen nach § 56 Sätze 1 und 4 WaffG für Staatsgäste und sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten sowie deren Sicherheitsbegleiterinnen und -begleiter.

§ 2 Zuständigkeit oberster Landesbehörden und unmittelbar nachgeordneter Landesbehörden

Die obersten Landesbehörden und die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden sind für Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG für ihre Beschäftigten zuständig.

§ 3 Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Sport

Das Ministerium für Inneres und Sport ist

  1. zuständige Behörde nach § 15 Abs. 3 WaffG und
  2. Kontaktstelle im Sinne des § 48 Abs. 1 a WaffG.

§ 4 Nichtanwendbarkeit des Waffengesetzes

Das Waffengesetz ist, wenn es nicht etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

  1. die Kommunen, soweit sie das Waffengesetz oder die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung ausführen,
  2. die Justizvollzugseinrichtungen,
  3. die Staatsanwaltschaften und
  4. die Gerichte

sowie deren Beschäftigte, soweit sie dienstlich tätig werden.

§ 5 Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen 21 23

(1) Die auf das Ministerium für Inneres und Sport übertragene Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG wird auf die Polizeidirektionen übertragen.

(2) Die auf das Ministerium für Inneres und Sport übertragene Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 42 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG wird auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. Die Verordnungen sind im Benehmen mit der jeweiligen Polizeidirektion zu erlassen.

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