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PSZustVO - Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Produktsicherheitsgesetz
- Schleswig-Holstein-
Vom 23. November 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 27.12.2013 S. 530; 24.09.2019 S. 409aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-0-395
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Produkte sind
(2) Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 oder 2 ProdSG erfasst sind.
(3) Verbraucherprodukte sind Produkte nach § 2 Nr. 26 ProdSG, ausgenommen Produkte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung.
(4) Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen nach § 2 Nr. 27 ProdSG.
§ 2 Überwachung des Bereitstellens, Ausstellens und der Erstmaligen Verwendung von Produkten
(1) Das für den technischen Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde zur Durchführung
soweit es sich um Produkte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung handelt.
(2) Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde zur Durchführung von § 25 Abs. 1 bis 3 ProdSG, soweit es sich um Produkte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung handelt.
(3) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord ist zuständige Behörde zur Durchführung
soweit es sich um Produkte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung oder um überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Nr. 30 ProdSG handelt.
(4) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord ist neben dem für den technischen Verbraucherschutz zuständigen Ministerium und dem für den staatlichen Arbeitsschutz zuständigen Ministerium Marktüberwachungsbehörde nach dem Produktsicherheitsgesetz.
(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 26 Abs. 1 ProdSG können sich die Marktüberwachungsbehörden der Prüfungen Dritter bedienen, ob Produkte die Anforderungen nach Abschnitt 2 ProdSG oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Abs. 4 die Vorschriften des ProdSG ergänzend zur Anwendung kommen, erfüllen.
(6) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ist Befugnis erteilende Behörde nach Abschnitt 3 ProdSG.
§ 3 Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
(1) Soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord zuständige Behörde zur Durchführung
(2) Das für die Reaktorsicherheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für aufgrund § 34 ProdSG erlassene Verordnungen sowie für die §§ 35, 37 Abs. 8 und § 38 ProdSG bei Anlagen nach § 2 Nr. 30 ProdSG, soweit diese zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722), notwendig sind.
(3) Die ZLS ist zuständige Behörde für die Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 ProdSG und Befugnis erteilende Behörde nach § 37 Abs. 7 ProdSG.
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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