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Regelwerk, Anlagentechnik

Thüringer Gesetz über Beleihungen im Bereich des gesetzlichen Mess- und Eichwesens
- Thüringen -

Vom 31. Januar 2013
(GVBl. Nr. 1 vom 07.02.2013 S. 22)


§ 1

(1) Einer juristischen Person des privaten Rechts kann auf Antrag die Befugnis verliehen werden, Eichungen nach § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes (EichG) in der Fassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) in der jeweils geltenden Fassung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, sofern nicht durch Rechtsvorschrift des Bundes eine andere Behörde oder Stelle mit dieser Aufgabe betraut ist. Die Beleihung umfasst nicht die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Der Beliehene muss für die Erfüllung dieser Aufgabe hinreichend sachkundig, unabhängig, zuverlässig und leistungsfähig sein. Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem für das Mess- und Eichwesen zuständigen Ministerium. Der Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Ministeriums; dieses kann die Aufsicht durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Beleihung kann befristet erteilt werden. Sie kann widerrufen werden, wenn der Beliehene nicht mehr die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bietet. Wird die Beleihung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt, können entsprechende Kündigungsrechte in dem Vertrag vorgesehen werden.

(3) Das für das Mess- und Eichwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. den Umfang und das Verfahren zur Beleihung, die Pflichten des Beliehenen sowie die Aufsicht über ihn,
  2. die Voraussetzungen der Rücknahme und des Widerrufs der Beleihung,
  3. den Betrieb des Beliehenen,
  4. die Arten der dem Beliehenen übertragbaren messtechnischen Prüfungen,
  5. die Anforderungen an die Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Beliehenen,
  6. die Anforderungen an die Sachkunde und Zuverlässigkeit an das Personal des Beliehenen und
  7. die Anforderungen an die Räume des Beliehenen und deren Ausstattung

zu bestimmen.

ENDE

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