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Begründung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens 1)
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Drucksache 17/12727
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
Mit dem Gesetz wird die gesetzliche Grundlage des Mess- und Eichwesens umfassend neu geordnet. Eine Anpassung des bislang geltenden Eichgesetzes wurde wegen der weit reichenden Neustrukturierung nicht verfolgt. Die neue gesetzliche Grundlage erhält eine neue Bezeichnung, die den Begriff des "Eichens" beibehält, ihn aber mit der Benennung als "Mess- und Eichgesetz" in einen neuen Kontext stellt.
Das gesetzliche Messwesen regelt einen Sektor, der für das Wirtschaftsleben äußerst wichtig ist. Schätzungen gehen davon aus, dass in den Industrieländern etwa 4 bis 6 Prozent des Bruttonationaleinkommens durch Messgeräte und damit verbundene Messungen abgerechnet werden (s. Göbel, Strukturreform in der PTB, PTB-Mitteilungen 2/97, S. 91). Dies bedeutet für Deutschland einen Betrag zwischen ca. 104 Milliarden Euro und ca. 157 Mrd. Euro jährlich.
Die umfassende Neuordnung ist erforderlich geworden, weil wichtige Rechtsquellen des gesetzlichen Messwesens, insbesondere das Eichgesetz und die Eichordnung, durch notwendige nachträgliche Anpassungen an europäische Entwicklungen zunehmend un-übersichtlich geworden sind. Der Gesetzentwurf soll daher eine neue durchgängige Systematik der Rechtsmaterie schaffen. Er soll zudem der Rechtsvereinheitlichung dienen, indem unterschiedliche Regelungsansätze im deutschen und europäischen Recht zu Gunsten einer einheitlichen Vorgehensweise in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht beseitigt werden.
Mit dem Gesetzentwurf werden ferner für den Bereich des gesetzlichen Messwesens notwendige Anpassungsregelungen an europäische Rechtsverordnungen sowie Umsetzungen für gegenwärtig noch im europäischen Rechtsetzungsprozess befindliche, inhaltlich jedoch weitestgehend feststehende Richtlinien vorgenommen.
Schließlich soll der Gesetzentwurf auch neuen technologischen Entwicklungen und Veränderungen im Marktgeschehen Rechnung tragen. So werden neue Bestimmungen aufgenommen, die beispielsweise eine angemessene eichrechtliche Behandlung der sogenannten intelligenten Zähler (smart-meter) erlauben, aber nicht nur für diese spezielle Produktgruppe gelten. Vorgesehen werden erstmals auch Bestimmungen, die sich mit dem Verwenden von Messwerten befassen. Die den bisherigen Regelungen zu Grunde liegende Vorstellung, dass das Verwenden von Messgeräten und Messwerten stets in einer Hand liegt, trifft nicht mehr in allen Fällen zu.
II. Wesentliche Regelungsinhalte
1. Anpassung an und Umsetzung von europäischem Recht
Mit Artikel 1 des Gesetzentwurfs wird europäischen Entwicklungen umfassend Rechnung getragen. Mit dem europäischen Binnenmarktpaket, das aus den nachfolgend erwähnten europäischen Regelungen besteht, wurde das Inverkehrbringen europäisch geregelter Produkte sowie die damit in Zusammenhang stehenden Aspekte neu geordnet. Der in europäischen Regelungen über Produkte weit verbreitete "neue Ansatz", der einen Verzicht auf staatliche ex-ante Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen von Produkten vorsieht, wurde damit bestätigt und zugleich reformiert.
Zum Binnenmarktpaket zählt die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 21). Um sie im Bereich des gesetzlichen Messwesens angemessen anzuwenden und damit das Inverkehrbringen ausländischer Messgeräte in Deutschland zu gewährleisten, bedarf es geeigneter Ausführungsbestimmungen, die insbesondere das Verfahren zur Bewertung eines vergleichbaren Schutzniveaus von Produkten aus EU-Mitgliedstaaten regeln.
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) enthält umfassende Regelungen zur Marktüberwachung, denen im Bereich der metrologischen Überwachung (Abschnitt 6 des Artikel 1) umfassend Rechnung getragen wurde. Hier ist es sinnvoll, im Interesse einer einheitlichen Anwendungspraxis gleich lautende Vorschriften zur Überwachung der europäisch wie auch der rein national geregelten Produkte zu verankern.
Das Gesetz setzt ferner die Inhalte des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82; im Folgenden: Beschluss Nr. 768/2008
(Stand: 28.08.2023)
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