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Regelwerk

Kriterien für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen
- Gemeinsame Empfehlung der Reaktor-Sicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission -

Vom 27. August 2013
(BAnz. AT vom 09.10.2014 B1)



Siehe Fn. *

1 Geltungsbereich

Diese Empfehlung gilt für Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktor. Das hier entwickelte Alarmierungskonzept ist grundsätzlich auf andere kerntechnische Anlagen übertragbar. Es sind in diesen Fällen konkrete Kriterien zu entwickeln, dabei sind auch nichtradiologische Risiken zu berücksichtigen (z.B. bei Anlagen zur Anreicherung). Die Empfehlung legt Kriterien für den Betreiber zur Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde entsprechend den in den "Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen" (GMBl. 2008, Nr. 62/63, S. 1278) vorgegebenen Alarmstufen fest. Andere Meldepflichten bleiben hiervon unberührt.

2 Grundlagen

Gemäß § 51 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) (BGBl. I S. 212) ist "der Eintritt einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls, eines Störfalls oder eines sonstigen sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde und, falls dies erforderlich ist, auch der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörde sowie den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen". Wenn die genannte Mitteilung an die Katastrophenschutzbehörde erforderlich ist, d. h. nicht nur zur Information geschieht, wird sie "Alarmierung" genannt.

Für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörden geben die Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen (GMBl. 2008, Nr. 62/63, S. 1278) - kurz Rahmenempfehlungen genannt - folgende Definitionen vor, die von allen Ländern mit kerntechnischen Anlagen übernommen wurden:

Voralarm wird ausgelöst, wenn bei einem Ereignis in der kerntechnischen Anlage bisher noch keine oder nur eine im Vergleich zu den Auslösekriterien für Katastrophenalarm geringe Auswirkung auf die Umgebung aufgetreten ist, jedoch aufgrund des Anlagenzustandes nicht ausgeschlossen werden kann, dass Auswirkungen, die den Auslösekriterien für Katastrophenalarm entsprechen, eintreten könnten.

Katastrophenalarm wird ausgelöst, wenn bei einem Unfall in der kerntechnischen Anlage eine gefahrbringende Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung festgestellt wird oder droht.

Die Auslösung der Alarmstufen obliegt dem Leiter der Katastrophenschutzbehörde bzw. seinem Stellvertreter und erfolgt planungsgemäß aufgrund einer Empfehlung des Betreibers. Die Alarmierungsmeldung des Betreibers muss einen Vorschlag zur Klassifizierung des Alarms (Voralarm oder Katastrophenalarm) enthalten. Die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durch den Betreiber hat spätestens zu erfolgen, wenn mindestens eines der Alarmierungskriterien erfüllt ist. Die Alarmierung hat auch dann zu erfolgen, wenn die in den Kriterien beschriebenen Gefährdungen nicht abgewendet werden können. Die Kriterien sind nach den zwei Alarmstufen geordnet.

Nach Eingang einer Meldung oder Alarmierung bestimmt die zuständige Behörde das gefährdete Gebiet und ergreift die zur Minderung oder Vermeidung der Folgen gefahrbringender Freisetzungen erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung. Für diese Maßnahmen sind in den "Radiologischen) Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden" (Berichte der SSK des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Heft 61 (2009)), im Folgenden Radiologische Grundlagen genannt, die Eingreifrichtwerte der Tabelle 1 festgelegt.

Tabelle 1: Für den Katastrophenschutz relevante Eingreifrichtwerte Daten nach"Radiologische Grundlagen".

Maßnahme Eingreifrichtwerte Integrationszeiten und
Expositionspfade 1
Organdosis
(Schilddrüse)
Effektive Dosis
Aufenthalt in Gebäuden 10 mSv Äußere Exposition in 7 Tagen 2und effektive Folgedosis durch die in diesem Zeitraum inhalierten Radionuklide
Einnahme von Kaliumiodidtabletten 50 mSv
Personen unter 18 Jahren und Schwangere
Im Zeitraum von 7 Tagen 2 inhaliertes Radioiod einschließlich der Folgeorgandosis der Schilddrüse
250 mSv
Erwachsene bis 45 Jahre
Evakuierung 100 mSv Äußere Exposition in 7 Tagen 2und effektive Folgedosis durch die in diesem Zeitraum inhalierten Radionuklide

Eine Freisetzung ist im Sinne der Radiologischen Grundlagen als gefahrbringend zu betrachten, wenn einer der Eingreifrichtwerte erreicht wird.

3 Kriterienkonzept

Das Konzept der Alarmierungskriterien ist in Abbildung 1 dargestellt. Dieses Blockdiagramm gilt für Voralarm und Katastrophenalarm, wobei sich jedoch die einzelnen Elemente bei den Alarmstufen unterscheiden.

Abbildung 1: Das Kriterienkonzept

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