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Regelwerk; Gefahrenabwehr; Feuerwehr

FahrBV - Fahrberechtigungsverordnung
Verordnung über die Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes

- Brandenburg -

Vom 24. April 2012
(GVBl. II vom 10.05.2012 Nr. 32;aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) sowie in Verbindung mit § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) und auf Grund des § 6 Absatz 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen durch das Gesetz vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213) § 2 Absatz 10a eingefügt und § 6 Absatz 5 Satz 1 neu gefasst worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Fahrberechtigung

(1) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben und seit mindestens zwei Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt, berechtigt.

(2) Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Ausbildung nach § 2 absolviert hat, die das Erlernen von Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Fahrzeugen bis zu einer Gesamtmasse von 4,75 t oder einer Fahrzeugkombination, deren Gesamtmasse 4,75 t nicht übersteigt, zum Gegenstand hat und seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nach § 3 nachgewiesen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 7,5 t nicht übersteigt.

(4) Die Fahrberechtigung nach den Absätzen 1 bis 3 wird durch Aushändigung eines Nachweises nach Anlage 1 erteilt.

§ 2 Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination bis zu einer Gesamtmasse von 4,75 t oder 7,5 t. Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung richten sich nach Anlage 2.

(2) Ausbildungsberechtigt sind Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Personen, die

  1. das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  2. mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzen,
  3. zum Zeitpunkt der Ausbildung im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sind,
  4. einem ausbildenden Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung oder einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisation, die Ausbildungen durchführt, angehören.

Der ausbildende Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung oder die im Katastrophenschutz mitwirkende Organisation, die Ausbildungen durchführt, kann zur Prüfung der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 die Vorlage einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.

(3) Die praktische Ausbildung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, wenn sich die ausbildungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Führen des jeweiligen Ausbildungsfahrzeugs gemäß Nummer 3 der Anlage 2 beherrscht.

(4) Der Abschluss der Ausbildung wird in einer Ausbildungsbescheinigung bestätigt, die den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen muss.

§ 3 Prüfung

(1) Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nach Anlage 4 nachzuweisen. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen prüfen (Prüfpersonen), werden von den in § 1 Absatz 1 genannten Organisationen bestimmt und nehmen die Prüfung ab. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Prüfperson und ausbildende Person dürfen nicht identisch sein.

(2) Das Bestehen der Prüfung wird in einer Prüfungsbescheinigung nach Anlage 5 bestätigt.

(3) Die Ausbildungsbescheinigung und die Prüfungsbescheinigung sind der für die Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Stelle vorzulegen.

§ 4 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung

(1) Die Fahrberechtigung erlischt

  1. mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis,
  2. im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B.

In diesen Fällen ist die Fahrberechtigung zurückzugeben.

(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.

§ 5 Zuständigkeiten

Über die Erteilung von Fahrberechtigungen nach § 1 Absatz 1 und 3 entscheidet

  1. der Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in seinem Gebiet,
  2. der Landkreis oder die kreisfreie Stadt für die Angehörigen des Technischen Hilfswerks und für die Angehörigen sonstiger Einheiten, die nach § 18 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes im Katastrophenschutz in ihrem Bereich mitwirken.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft.

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Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen eines Einsatzfahrzeuges der Freiwilligen Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes  Anlage 1

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Ausbildung  Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 und 3)

1. Ausbildungsinhalt

Die ausbildungsberechtigte Person vermittelt der Bewerberin oder dem Bewerber während der Ausbildung mindestens die nachfolgend aufgeführten Inhalte:

  1. Beim Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sind folgende Besonderheiten zu beachten:
    aa) Kennenlernen des Gefahrenbereichs "Toter Winkel",
    bb) Einschätzen des besonderen Raumbedarfs auf Grund der Fahrzeugabmessungen,
    cc) Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands),
    dd) Ladungssicherung und
    ee) Absicherung an der Einsatzstelle;
  2. Übungen zur Fahrzeugbeherrschung:
    aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
    bb) Rückwärtsfahren und Rangieren,
    cc) Rückwärts einparken und
    dd) Übungsfahrten unter Inanspruchnahme von Sonderrechten, die durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden;
  3. Erfolgt die Ausbildung mit einer Fahrzeugkombination, soll die Ausbildung zusätzlich folgende Inhalte umfassen:
    aa) Anhänger ankuppeln und abkuppeln,
    bb) Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung),
    cc) Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers,
    dd) Funktion der Bremsanlage,
    ee) Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
    ff) Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile;
  4. Soweit der Sitz der Freiwilligen Feuerwehr, des Technischen Hilfswerks oder der sonstigen Einheit des Katastrophenschutzes in einer Entfernung von weniger als 20 Kilometer von einer Anschlussstelle zu einer Bundesautobahn oder Kraftfahrstraße ist, ist eine Ausbildungseinheit auf der Bundesautobahn oder Kraftfahrstraße zu fahren.

2. Ausbildungsumfang

Die Ausbildung besteht aus mindestens:

  1. vier Einheiten bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t oder
  2. sechs Einheiten bei Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t,
  3. sechs Einheiten bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t oder
  4. acht Einheiten bei Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t. Eine Ausbildungseinheit umfasst 45 Minuten.

3. Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug

Das Ausbildungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t oder von mehr als 4,75 t bis 7,5 t,
  2. Mindestlänge 5 Meter,
  3. bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
  4. Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und breit wie das Fahrerhaus.

Wird die Ausbildung auf einer Fahrzeugkombination durchgeführt, ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger zu verwenden, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse

  1. in der Kombination 4,75 t nicht übersteigt oder
  2. in der Kombination mehr als 4,75 t bis 7,5 t beträgt.

Bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr muss das Ausbildungsfahrzeug mit einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die vorhandenen Spiegel der ausbildungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

4. Wiederholung oder Erhöhung

Im Einzelfall müssen die theoretischen und praktischen Ausbildungseinheiten wiederholt oder in ihrer Anzahl erhöht werden, wenn festgestellt wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber den Prüfungsstoff noch nicht sicher beherrscht.

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Ausbildungsbescheingung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 7,5 t Anlage 3
(zu § 2 Absatz 4)

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Fahrberechtigungsprüfung für Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 7,5 Anlage 4
(zu § 3 Absatz 1)

1. Prüfungsstoff

Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Grundfahraufgaben
    aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder
    bb) Rückwärtsfahren und Rangieren oder
    cc) Rückwärts einparken;
  2. Prüfungsfahrt

Die auszubildende Person muss fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll die auszubildende Person auch zeigen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden.

2. Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt 60 Minuten; davon reine Fahrzeit, ohne Vor- und Nachbereitung, 45 Minuten, sofern die auszubildende Person nicht schon vorher gezeigt hat, dass sie den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

3. Bewertung der Prüfung

  1. Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:
    aa) erhebliche Fehler, insbesondere Gefährdung oder Schädigung Anderer, grobe Missachtung der Vorfahrt- und Vorrangregelung, Nichtbeachtung von "Rot" bei Lichtzeichenanlagen, Nichtbeachtung von Vorschriftszeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung, Verstoß gegen das Überholverbot, Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung, fehlende Reaktion auf Kinder, Hilfsbedürftige oder ältere Menschen,
    bb) die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen, insbesondere mangelnde Verkehrsbeobachtung, nicht angepasste Geschwindigkeit, Abstandsunterschreitungen, unterlassene Bremsbereitschaft, Nichtbeachten von Verkehrszeichen und Blinkverstöße;
  2. Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
    Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass die auszubildende Person den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
  3. Nichtbestehen der Prüfung
    Hat die auszubildende Person die Prüfung nicht bestanden, ist sie bei der Beendigung der Prüfung unter Benennung der wesentlichen Fehler von der Prüferin oder dem Prüfer hiervon zu unterrichten.

4. Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug

Das Prüfungsfahrzeug muss die Anforderungen der Anlage 2 Nummer 3 erfüllen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug ausreichend Sitzplätze für die Prüferin oder den Prüfer, die ausbildungsberechtigte Person und die auszubildende Person bieten. Es muss gewährleistet sein, dass die Prüferin oder der Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

ENDE

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