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FahrBV - Fahrberechtigungsverordnung
Verordnung über die Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
- Brandenburg -
Vom 24. April 2012
(GVBl. II vom 10.05.2012 Nr. 32;aufgehoben)
Auf Grund des § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) sowie in Verbindung mit § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) und auf Grund des § 6 Absatz 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen durch das Gesetz vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213) § 2 Absatz 10a eingefügt und § 6 Absatz 5 Satz 1 neu gefasst worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1 Fahrberechtigung
(1) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben und seit mindestens zwei Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt, berechtigt.
(2) Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Ausbildung nach § 2 absolviert hat, die das Erlernen von Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Fahrzeugen bis zu einer Gesamtmasse von 4,75 t oder einer Fahrzeugkombination, deren Gesamtmasse 4,75 t nicht übersteigt, zum Gegenstand hat und seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nach § 3 nachgewiesen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 7,5 t nicht übersteigt.
(4) Die Fahrberechtigung nach den Absätzen 1 bis 3 wird durch Aushändigung eines Nachweises nach Anlage 1 erteilt.
§ 2 Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination bis zu einer Gesamtmasse von 4,75 t oder 7,5 t. Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung richten sich nach Anlage 2.
(2) Ausbildungsberechtigt sind Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Personen, die
Der ausbildende Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung oder die im Katastrophenschutz mitwirkende Organisation, die Ausbildungen durchführt, kann zur Prüfung der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 die Vorlage einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
(3) Die praktische Ausbildung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, wenn sich die ausbildungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Führen des jeweiligen Ausbildungsfahrzeugs gemäß Nummer 3 der Anlage 2 beherrscht.
(4) Der Abschluss der Ausbildung wird in einer Ausbildungsbescheinigung bestätigt, die den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen muss.
§ 3 Prüfung
(1) Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nach Anlage 4 nachzuweisen. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen prüfen (Prüfpersonen), werden von den in § 1 Absatz 1 genannten Organisationen bestimmt und nehmen die Prüfung ab. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Prüfperson und ausbildende Person dürfen nicht identisch sein.
(2) Das Bestehen der Prüfung wird in einer Prüfungsbescheinigung nach Anlage 5 bestätigt.
(3) Die Ausbildungsbescheinigung und die Prüfungsbescheinigung sind der für die Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Stelle vorzulegen.
§ 4 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung
(1) Die Fahrberechtigung erlischt
In diesen Fällen ist die Fahrberechtigung zurückzugeben.
(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.
§ 5 Zuständigkeiten
Über die Erteilung von Fahrberechtigungen nach § 1 Absatz 1 und 3 entscheidet
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen eines Einsatzfahrzeuges der Freiwilligen Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes | Anlage 1 |
Ausbildung | Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 und 3) |
1. Ausbildungsinhalt
Die ausbildungsberechtigte Person vermittelt der Bewerberin oder dem Bewerber während der Ausbildung mindestens die nachfolgend aufgeführten Inhalte:
2. Ausbildungsumfang
Die Ausbildung besteht aus mindestens:
3. Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug
Das Ausbildungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wird die Ausbildung auf einer Fahrzeugkombination durchgeführt, ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger zu verwenden, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse
Bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr muss das Ausbildungsfahrzeug mit einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die vorhandenen Spiegel der ausbildungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.
4. Wiederholung oder Erhöhung
Im Einzelfall müssen die theoretischen und praktischen Ausbildungseinheiten wiederholt oder in ihrer Anzahl erhöht werden, wenn festgestellt wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber den Prüfungsstoff noch nicht sicher beherrscht.
Ausbildungsbescheingung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 7,5 t* | Anlage 3 (zu § 2 Absatz 4) |
Fahrberechtigungsprüfung für Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 7,5 t | Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1) |
1. Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
Die auszubildende Person muss fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll die auszubildende Person auch zeigen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden.
2. Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt 60 Minuten; davon reine Fahrzeit, ohne Vor- und Nachbereitung, 45 Minuten, sofern die auszubildende Person nicht schon vorher gezeigt hat, dass sie den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
3. Bewertung der Prüfung
4. Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug
Das Prüfungsfahrzeug muss die Anforderungen der Anlage 2 Nummer 3 erfüllen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug ausreichend Sitzplätze für die Prüferin oder den Prüfer, die ausbildungsberechtigte Person und die auszubildende Person bieten. Es muss gewährleistet sein, dass die Prüferin oder der Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
ENDE | |
(Stand: 22.06.2022)
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