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Regelwerk

FluglatV - Fluglaternenverordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Fluglaternen

- Brandenburg -

Vom 2. Februar 2010
(GVBl. Nr. 6 vom 03.02.2010; 26.01.2015 Nr. 5; 17.01.2020 Nr. 4 20)



Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern nach Kenntnisnahme durch den Ausschuss für Inneres des Landtages:

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen gelten für das gesamte Gebiet des Landes Brandenburg.

§ 2 Verbot

Es ist verboten, unbemannte Ballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft im Balloninneren mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird (Fluglaternen).

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Fluglaterne aufsteigen lässt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 4 Inkrafttreten 20

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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