Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
FluglatV - Fluglaternenverordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Fluglaternen
- Brandenburg -
Vom 2. Februar 2010
(GVBl. Nr. 6 vom 03.02.2010; 26.01.2015 Nr. 5; 17.01.2020 Nr. 4 20)
Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern nach Kenntnisnahme durch den Ausschuss für Inneres des Landtages:
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Regelungen gelten für das gesamte Gebiet des Landes Brandenburg.
§ 2 Verbot
Es ist verboten, unbemannte Ballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft im Balloninneren mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird (Fluglaternen).
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Fluglaterne aufsteigen lässt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 30.01.2020)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion