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Regelwerk
Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes
- Brandenburg -

Vom 19. Juni 2019
(GVBl. I Nr. 37 vom 20.06.2019)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2019 (GVBl. I Nr. 3 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In dem Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe zu § 37 folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 2a
Kampfmittelbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Oranienburg
(Modellregion Oranienburg)

§ 37a Zuständige Stelle

§ 37b Abstimmungs- und Optimierungsgebot

§ 37c Erprobung und Evaluierung".

2. Nach § 37 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:

"Abschnitt 2a
Kampfmittelbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Oranienburg
(Modellregion Oranienburg)

§ 37a Zuständige Stelle

Mit dem Ziel der Beschleunigung von Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Oranienburg erhält der Zentraldienst der Polizei mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst als Sonderordnungsbehörde zur Erprobung folgende Zuständigkeiten:

  1. Erteilung der Auskunft einschließlich des Umfanges über das Vorliegen eines Kampfmittelverdachts,
  2. Prüfung eines von einem Kampfmittelbeseitigungsunternehmen vorgesehenen technologischen Verfahrens zur Kampfmittelbeseitigung und dessen Freigabe (Erlaubnis),
  3. Ausstellen einer Bescheinigung sowohl zur kampfmittelbezogenen Baufreiheit als auch nach der systematischen Kampfmittelbeseitigung und
  4. Durchführung von Kontrollen der fachgerechten Ausführung von Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen und Ergreifen erforderlicher Maßnahmen bei der Feststellung von Mängeln.

§ 37b Abstimmungs- und Optimierungsgebot

(1) Mit dem Ziel der Beschleunigung von Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Oranienburg

  1. stimmen die Stadt Oranienburg und der Zentraldienst der Polizei mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst rechtzeitig schriftlich die Vorhaben der Kampfmittelbeseitigung ab (Vorhabenplanung),
  2. beteiligt der Zentraldienst der Polizei mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich die Stadt Oranienburg bei allen die Kampfmittelbeseitigung betreffenden Anliegen, die von natürlichen oder juristischen Personen an ihn herangetragen werden, unabhängig davon, ob diese Auswirkungen auf die Vorhabenplanung haben, und
  3. arbeiten die Stadt Oranienburg, der Landkreis Oberhavel und der Zentraldienst der Polizei mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst eng und vertrauensvoll zusammen.

(2) Die Stadt Oranienburg kann zur Beschleunigung der Gefahrenbeseitigung und -erforschung verstärkt auch Maßnahmen in niedrigen Gefahrenlagen tätigen und diese Vorhaben auf ihre städtische Prioritätenliste setzen. Soweit dadurch Mehrbelastungen für die Stadt Oranienburg entstehen, können die nachgewiesenen tatsächlich notwendigen Kosten vom Land auf Antrag der Stadt ausgeglichen werden.

§ 37c Erprobung und Evaluierung

Die Erprobung der Kampfmittelbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Oranienburg nach den §§ 37a und 37b beginnt am 1. August 2019. Nach drei Jahren sind die Regelungen einschließlich der Teilkostenerstattung bei Maßnahmen der Grundwasserhaltung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 von dem für Inneres zuständigen Ministerium zu evaluieren und das Ergebnis bis spätestens Ende des Jahres 2022 dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Landtages in Form eines Evaluierungsberichts vorzulegen. Das für Inneres zuständige Ministerium gibt der Stadt Oranienburg Gelegenheit, zum Evaluierungsbericht Stellung zu nehmen. Dem Evaluierungsbericht sind die Vorhaben und deren Auswirkungen auf die abgestimmte Vorhabenplanung nach § 37b Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Stellungnahme der Stadt Oranienburg als Anlagen beizufügen."

3. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 3 wird nach den Wörtern "(Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)" ein Komma angefügt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)".

4. Dem § 44 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Kosten, die durch die Tätigkeit des Zentraldienstes der Polizei mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst als Sonderordnungsbehörde nach Abschnitt 2a entstehen, sind vom Land zu tragen. Die Stadt Oranienburg kann vom Land bis zum 31. Juli 2022 eine Teilkostenerstattung als freiwillige Leistung für Maßnahmen der Grundwasserhaltung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten. Die Teilkostenerstattung nach Satz 3 kann sich auch auf Maßnahmen der Grundwasserhaltung, die nach dem 1. Januar 2019 begonnen wurden, erstrecken."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191360

ENDE

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(Stand: 12.07.2019)

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