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VV Brandschutzgrundsätze - Verwaltungsvorschriften über organisatorische Rahmenbedingungen beim Brandschutz im Land Berlin
- Berlin -
Vom 14. Mai 2018
(ABl. Nr. 21 vom 25.05.2018 S. 2613)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 AZG wird bestimmt:
I.
Allgemeines
1 - Regelungsgegenstand
(1) Die Brandschutzgrundsätze regeln ergänzend zu den bau-, arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Regelwerken insbesondere die organisatorischen Rahmenbedingungen für den Schutz der Dienstkräfte und sonstigen Nutzerinnen und Nutzer der Grundstücke, Gebäude, Räume und mobilen Einrichtungen (baulichen Anlagen) vor Brandgefahren und geben Hinweise für das Verhalten in Notfällen.
(2) Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Brandgefahren dienen der Verhinderung des Brandausbruchs und der Brandausbreitung sowie der Sicherung der Flucht- und Rettungswege. Verhütung und Vorbeugung im Rahmen der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen sind Sache aller Dienstkräfte.
(3) Abwehrender Brandschutz dient der aktiven Brandbekämpfung und schließt alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen ein. Er ist vordringlich Aufgabe der Feuerwehr.
(4) Im Rahmen der Organisation und Durchführung des vorbeugenden Brandschutzes sind die Belange von Menschen mit Behinderung gemäß den jeweils geltenden Anforderungen besonders zu berücksichtigen.
2 - Geltungsbereich
(1) Die Brandschutzgrundsätze gelten für alle baulichen Anlagen, die von der Berliner Verwaltung zur Erledigung von öffentlichen Aufgaben genutzt beziehungsweise betrieben werden; bei gemieteten oder an Dritte zur Nutzung überlassene baulichen Anlagen sind gegebenenfalls brandschutztechnische Anforderungen für die konkrete Nutzung, die über den grundsätzlichen baulichen und anlagentechnischen Brandschutz hinausgehen, vertraglich zu vereinbaren.
(2) Die Brandschutzgrundsätze gelten nicht für bauliche Anlagen die von der Berliner Verwaltung an Dritte zur Nutzung überlassen sind und von diesen vollständig oder überwiegend eigenverantwortlich betrieben werden.
II.
Aufgabenverteilung für vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Brandgefahr
3 - Dienststelle
(1) Die Dienststelle ist im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift für die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen und die Organisation des Brandschutzes verantwortlich.
(2) Der Dienststelle obliegt
(3) Der Dienststelle obliegt ferner die insbesondere an die Netzkapazität gebundene widerrufliche Einwilligung zum Betrieb privater elektrischer Geräte der Dienstkräfte (Kaffeemaschinen, Kühlschränke, Ventilatoren usw.), wobei
(4) Die Aufgaben können gegebenenfalls durch Dienstanweisung spezifiziert (zum Beispiel für Telefonzentrale, Brandmeldezentrale bei Pförtnerin/Pförtner) oder anderen Stellen übertragen werden (zum Beispiel Hausverwaltung).
4 - Baudienststelle
Den für die Bauaufgaben jeweils zuständigen Stellen der Hauptverwaltung (zum Beispiel die für Bauen zuständige Senatsverwaltung, soweit Aufgaben nicht auf die für Sport zuständige Senatsverwaltung übertragen wurden, sowie Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH) und den Bezirksverwaltungen obliegen insbesondere
(Stand: 22.06.2022)
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