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KatSG - Katastrophenschutzgesetz
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin
- Berlin -
Vom 7. Juni 2021
(GVBl. Nr. 45 vom 16.06.2021 S. 610)
Archiv: 1999
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Begriffsbestimmungen und Organisation
§ 1 Katastrophen und Großschadenslagen
(1) Katastrophen sind Ereignisse, die das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung einer Vielzahl von Menschen oder Tieren, die Umwelt oder sonstige bedeutsame Rechtsgüter in so außergewöhnlichem Ausmaß gefährden oder schädigen, dass deren
Bewältigung nur unter Beteiligung der Katastrophenschutzbehörden und der Mitwirkenden im Katastrophenschutz angemessen geleistet werden kann und deren Zusammenwirken ressortübergreifend koordiniert werden muss.
(2) Großschadenslagen sind Ereignisse mit einer großen Anzahl von verletzten, erkrankten oder betroffenen Menschen oder Tieren oder erheblichen Sach- oder Umweltschäden, auf Grund deren besonderer Auswirkungen die Entwicklung zu einer Katastrophe nicht ausgeschlossen ist und für deren Bewältigung das Zusammenwirken der betroffenen Katastrophenschutzbehörden und der Mitwirkenden im Katastrophenschutz ressortübergreifend koordiniert werden muss.
§ 2 Katastrophenschutz
(1) Katastrophenschutz ist der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und Schäden, die von Katastrophen und Großschadenslagen im Sinne dieses Gesetzes ausgehen. Er ist Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr und umfasst Maßnahmen der Katastrophenvorsorge und Maßnahmen der Katastrophenabwehr.
(2) Der Katastrophenschutz ergänzt die Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung um die im öffentlichen Interesse gebotenen Maßnahmen.
§ 3 Katastrophenschutzbehörden
Katastrophenschutzbehörden sind die Senatskanzlei und die übrigen Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden, soweit diese Ordnungsaufgaben wahrnehmen, sowie die Bezirksämter.
§ 4 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes; Verordnungsermächtigung
(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind nach Fachdiensten gegliederte Zusammenfassungen von Kräften und Mitteln zum Zweck der Abwehr von Katastrophen und Großschadenslagen. Einheiten sind für den beweglichen Einsatz und Einrichtungen für den ortsfesten Einsatz bestimmt. Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind die Berliner Feuerwehr, die Polizei Berlin und die anerkannten privaten Hilfsorganisationen.
(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Stärke, Gliederung und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen sowie die erforderliche Ausbildung, Fortbildung und fachliche Eignung der Einsatzkräfte durch Rechtsverordnung zu regeln.
Teil 2
Maßnahmen des Katastrophenschutzes
Abschnitt 1
Katastrophenvorsorge
§ 5 Maßnahmen der Katastrophenvorsorge
(1) Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen der Katastrophenvorsorge. Sie haben insbesondere
(2) Die Beschäftigten der Katastrophenschutzbehörden können verpflichtet werden, für Maßnahmen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stehen, insbesondere an Katastrophenschutzübungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(3) Der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung obliegt die übergreifende Koordinierung der Maßnahmen der Katastrophenvorsorge. Zu diesem Zweck haben die Katastrophenschutzbehörden der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung auf Nachfrage Auskunft zur Umsetzung der in den §§ 5 bis 9 geregelten Maßnahmen zu erteilen.
§ 6 Katastrophenschutzpläne
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben zur Katastrophenvorsorge jeweils einen eigenen Katastrophenschutzplan zu erstellen und fortzuschreiben. Grundlage der Katastrophenschutzpläne soll eine eigene ressortbezogene Gefährdungsabschätzung sein.
(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung soll unter Mitwirkung der Katastrophenschutzbehörden eine ressortübergreifende Gefährdungsabschätzung erstellen und fortschreiben.
(3) In den Katastrophenschutzplänen sind mindestens vorzusehen:
(4) Als Teil der Katastrophenschutzpläne sind erforderlichenfalls ereignisbezogene Sonderpläne aufzustellen und fortzuschreiben.
§ 7 Externe Notfallpläne; Verordnungsermächtigung
(1) Die für den Vollzug der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV
(Stand: 28.08.2023)
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