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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes
Vom 26. Januar 2004
(GVBl. Nr. 4 vom 31.01.2004 S. 25)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 4 des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78), das durch Artikel XXXI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
l. Es werden die folgenden neuen Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Katastrophenschutzbehörden können verpflichtet werden, für die in Katastrophenschutzplanungen zur Bekämpfung einer Katastrophe vorgesehenen Maßnahmen zur Verfügung zu stehen sowie an Ausbildungsmaßnahmen und Übungen teilzunehmen.
(4) Zur Gewährleistung der Erreichbarkeit nach Auslösung des Katastrophenalarms ( § 7) können die Katastrophenschutzbehörden Namen, Vornamen, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit der in der Planung erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Gefahrenabwehr bei Katastrophen und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist. Eine verdeckte Datenerhebung ist unzulässig. Sind die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben worden, ist ihr dies und der Zweck der beabsichtigten Nutzung mitzuteilen."
2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(Stand: 23.07.2018)
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